Stadt bzw. Gemeinde Elsnig

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Elsnig wird unterteilt in die Gemarkungen Döbern, Döbern Flur 1, Döbern Flur 2, Döbern Flur 3, Drebligar, Drebligar Flur 1, Drebligar Flur 10, Drebligar Flur 2, Drebligar Flur 3, Drebligar Flur 4, Drebligar Flur 5, Drebligar Flur 6, Drebligar Flur 7, Drebligar Flur 8, Drebligar Flur 9, Elsnig, Elsnig Flur 1, Elsnig Flur 2, Elsnig Flur 3, Elsnig Flur 4, Mockritz, Mockritz Flur 4, Mockritz Flur 5, Mockritz Flur 6, Mockritz Flur 7, Mockritz Flur 8, Neiden, Neiden Flur 1, Neiden Flur 2, Neiden Flur 3, Neiden Flur 4 und Torgau Flur 39. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Elsnig vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzmarke

Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung

Baulinie

Die Baulinie ist, wie auch die Baugrenze, im Bebauungsplan festgelegt. Neue Gebäude müssen auf dieser Linie errichtet werden. [BauNVO §23]

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

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