Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.

Baulasten sind keine eintragungsfähigen Rechte bzw. Belastungen. Sie werden im Baulastenverzeichnis nachgewiesen. Das Grundbuch wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Gebiet sich die jeweiligen Grundstücke befinden. Das Grundbuch wird als lose Blattsammlung geführt.

  • Das Deckblatt
  • Das Bestandsverzeichnis enthält alle Angaben des Liegenschaftskatasters (Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe und Nutzungsart).
  • In der Abteilung I stehen die Angaben zum Eigentümer.
  • Die Abteilung II enthält Rechte, Lasten und Beschränkungen (Grunddienstbarkeiten, Nutzugsrechte, Geh- und Fahrtrechte).
  • In Abteilung III werden die Hypotheken und Grundschulden geführt.
Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Teilung eines Grundstückes

Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

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