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Ich habe ein Carport und einen Anbau von 2,5 m x 3,5 m Grundfläche errichtet. Muss ich die Gebäudeeinmessung veranlassen?

Für Sachsen gilt: Nein, in beiden Fällen nicht. Das Carport hat keine Außenwände - ist damit kein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters. Der Anbau mit 8,75 m² ist zu klein. Gebäude oder Gebäudeänderungen sollen erst ab einer Grundfläche über 10 m² für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Sobald Sie Ihr Carport mit festen Wänden versehen oder zur Garage umbauen, entsteht allerdings die Pflicht zur Gebäudeaufnahme.

In der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §5 heißt es hierzu:

Abs. 5: Gebäude ... sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,

  1. die von Menschen betreten werden können
  2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen
  3. die von Außenwänden umfasst sind
  4. deren Grundfläche mehr als 10 m² beträgt
  5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
  6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ... sind.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Teilung eines Grundstückes

Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.

Grenztermin

Ein Grenztermin wird bei jeder Katastervermessung durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden den Beteiligten mitgeteilt.
Im Grenztermin werden die Beteiligten über die Ergebnisse der bisherigen Grenzermittlung informiert und sie haben die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Teilnahme an einem Grenztermin ist freiwillig.
Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist nicht Bestandteil des Grenztermins, kann aber direkt im Anschluss an den Grenztermin erfolgen.
Von uns erhalten die Beteiligten Eigentümer eine schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsakte, unabhängig von der Teilnahme am Grenztermin.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.

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