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Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?

Das Gebäude wurde, da es bisher noch nicht in der Karte war, aus einem Luftbild übernommen. Dabei wird in der Regel jedoch nur der Dachumring erfasst. Das Gebäude ist in diesen Fällen meist zu groß eingetragen. In Abhängigkeit davon, wie das Luftbild erzeugt wurde, kann das Gebäude außerdem noch verschoben dargestellt sein. Die Abweichungen zur tatsächlichen Lage können bis zu einigen Metern groß sein.

Außerdem ist aus dem Luftbild oft nicht zu erkennen, ob es sich überhaupt um ein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters handelt. Falls Sie eine Flurkarte beispielsweise zur Eintragung von Leitungs- oder Wegerechten verwenden wollen, sollten Sie sich keinesfalls auf die derart eingetragenen Gebäude verlassen! Außerdem entbindet Sie ein aus dem Luftbild eingetragenes Gebäude nicht von der Pflicht, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, falls es nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurde.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Flurstück

Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]

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