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Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Viele der Flächenangaben im Grundbuch gehen, falls es sich um ein altes Flurstück handelt, noch auf die Angaben aus der Landesvermessung um 1840 zurück. Auch die später ausgeführten Vermessungen und Berechnungen hatten in vielen Fällen nicht die heute erzielte Genauigkeit. Außerdem stehen heute andere Berechnungsverfahren zur Verfügung.

Werden nun alle Grenzen eines Flurstückes nach den heute geltenden Vorschriften bestimmt, so ist auch die Fläche neu zu berechnen. Die Angaben im Grundbuch sind dann gegebenenfalls zu korrigieren. Die Änderung der Flächenangabe beruht - soweit es sich nicht um eine Fehlerkorrektur handelt - nur auf einer genaueren Berechnung. Folglich hat die Fläche nun weder Ihr Nachbar, noch hat sie Ihnen der Vermesser weggenommen.

Ihr Flurstück hatte, wenn an ihm keine Veränderungen vorgenommen wurden, tatsächlich nie mehr oder weniger Fläche als jetzt - nur die Angabe im Grundbuch war ungenau und wurde nun verbessert. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Flächenangabe nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt. Dies bedeutet, Sie können sich nicht auf diese Zahl berufen. Kaufen Sie ein Grundstück, so erwerben Sie es mit den Abmessungen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind - die Flächenangabe wird nur aus den Abmessungen ermittelt.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Feldstein

Um Grenzpunkte zu markieren, wurden in der Vergangenheit auch unbehauene Steine, sogenannte Feldsteine verwendet.

Feldstein

Um Grenzpunkte zu markieren, wurden in der Vergangenheit auch unbehauene Steine, sogenannte Feldsteine verwendet.

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

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