Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick, wie eine Katastervermessung im Regelfall abläuft.

Die verschiedenen Farben stehen dabei für verschiedene handelnde Stellen.

Farblegende:
  1. Dinge, die Sie erledigen müssen, haben einen hellgrauen Rand
  2. Dinge, die wir erledigen, haben einen dunkelgrauen Rand
  3. Dinge, die von Ämtern zu erledigen sind, haben einen grünen Rand
  1. Sie stellen den Antrag zur Durchführung der Katastervermessung. Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes sein oder vom Eigentümer eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Hinweis: Durch Abschluss eines Kaufvertrages allein sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn Sie im Grundbuch als solcher eingetragen sind. In dem vor dem Notar abgeschlossenen Kaufvertrag kann aber eine Vollmacht enthalten sein, durch die Sie berechtigt sind, die Vermessung zu beantragen. Auch Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Katastervermessungen zu beantragen. Vor oder mit der Antragsstellung können Sie sich noch eine Kostenschätzung anfertigen lassen, um zu erfahren, welche Vermessungskosten voraussichtlich entstehen werden. Die Abrechnung erfolgt jedoch immer nach den tatsächlich ausgeführten kostenpflichtigen Arbeiten gemäß der anzuwendenden Kostenordnung.
  2. Der ÖbVI erhebt die erforderlichen Daten und Katasterunterlagen, die von der Vermessungsbehörde dafür bereitgestellt werden.
  3. In einigen Fällen, in denen die Daten noch nicht vollständig bzw. in ausreichender Qualität digital erfasst sind, beantragt der ÖbVI die Bereitstellung der Katasterunterlagen beim zuständigen Vermessungsamt. Das Vermessungsamt stellt die Vermessungsunterlagen zusammen und übergibt sie dem ÖbVI.
  4. Es folgt die Vorbereitung der Bearbeitung durch den ÖbVI. Dazu gehört u.a. das Durchsehen der Katasterunterlagen, vorbereitende Berechnungen und die Vermessungsankündigung - ggf. mit der Vereinbarung eines entsprechenden Termines - auch auf den Nachbarflurstücken, die wahrscheinlich betreten werden müssen.
  5. Anschließend werden Außenarbeiten durchgeführt. Diese sind in wenigen Fällen an einem Tag abgeschlossen, oft sind mehrere Außendiensttermine erforderlich - unterbrochen von erforderlichen Auswertungen und Berechnungen.
    Je nach Aufgabenstellung und Erfordernis erfolgen dabei örtliche Absprachen mit Ihnen sowie Vorweisungen von abgemarkten Grenzpunkten. Während des Grenztermins werden die Grenzpunkte den betroffenen Eigentümern vorgewiesen und alle Beteiligten haben die Möglichkeit, sich zu den Grenzen zu äußern.
  6. Es erfolgt die abschließende Auswertung der Außenarbeiten und die Fertigstellung der neuen Vermessungsunterlagen sowie deren Einreichung an das Vermessungsamt.
  7. Der ÖbVI erstellt einen Leistungsbescheid (Rechnung). Hierbei wird nun von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen und die bei Abschluss der Amtshandlungen anzuwendende Vermessungskostenordnung wird zugrunde gelegt.
  8. Bitte begleichen Sie den Leistungsbescheid ("Rechnung") innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist. Andernfalls müssen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
  9. Nach erfolgreicher Prüfung der übergebenen Vermessungsschriften durch das zuständige Vermessungsamt erfolgt deren Übernahme in das Liegenschaftskataster. Dafür erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr von Ihnen bzw. dem Kostenschuldner.
  10. Soweit erforderlich erstellt das Vermessungsamt Fortführungsnachweise, die dem Grundbuchamt, dem Eigentümer und auf Wunsch auch dem Notar übergeben werden.
    Bitte sorgen Sie dafür, dass im Falle eines Verkaufes der beteiligte Notar den Fortführungsnachweis erhält.
  11. Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.
    Können die Veränderungen des Liegenschaftskatasters nicht in das Grundbuch übernommen werden, weil die erforderlichen Voraussetzungen dafür fehlen, müssen die Veränderungen im Liegenschaftskataster kostenpflichtig rückgängig gemacht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig mit einem Notar in Verbindung setzen.

Die Kosten für Leistungen der Ingenieurvermessung richten sich in der Regel nach dem Aufwand für die gewünschte Leistung. Sie können sich zunächst ein Angebot erstellen lassen. Hierfür senden Sie uns bitte die Unterlagen, die zur Beurteilung des Aufwandes erforderlich sind.

Die Kosten, die für Leistungen eines ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in der Katastervermessung zu berechnen sind, ergeben sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und insbesondere aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.

Die Höhe der Kosten kann in der Regel erst nach der erfolgten Vermessung exakt angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen und der bei Abschluss der Handlungen gültigen Kostenverordnung richtet. Daher ist es nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen der Katastervermessung vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen. Aus diesem Grunde kann es auch kein "niedrigstes Angebot" geben - letztendlich sind die Kosten, die am Ende der Arbeiten berechnet werden müssen, überall gleich.

Sie können sich eine Kostenschätzung anfertigen lassen, die Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt.

Die Kosten richten sich im Wesentlichen

  • bei der Zerlegung eines Flurstückes ("Herausmessen" eines Trennstückes) nach dessen Größe sowie der Lage bzw. Verwendbarkeit und insbesondere nach der Anzahl der betroffenen alten Grenzpunkte,
  • bei der Wiederherstellung von Grenzen nach der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte,
  • bei der Gebäudeaufnahme nach Datum der Fertigstellung des Gebäudes (vor oder nach dem 21.06.1991) und der Fläche, die vom Gebäude beansprucht wird (mehr Informationen zu den Kosten finden Sie hier) und
  • bei langgestreckten Anlagen (Straßen) nach der Länge und der Klassifizierung der Straße (Kreisstraße, Gemeindestraße, private Erschließungsstraße usw.).

Hinzu kommen in manchen Fällen Gebühren für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen aus dem Vermessungsamt (Flurkarten, Angaben des Festpunktnetzes, Maßauszüge, Eigentümerangaben usw.). Weiterhin erhebt das Vermessungsamt Gebühren für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster.

Die Zusammenstellung der einzelnen Kosten erfordert einige spezielle Kenntnisse, ohne die es leicht zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen kommen kann. Wenn Sie die zu erwartenden Kosten für eine Katastervermessung wissen möchten, lassen Sie sich bitte für den konkreten Fall eine Kostenschätzung anfertigen. Dazu genügt es meist, wenn Sie mir eine möglichst aktuelle Flurkarte zusenden und darin die gewünschte Veränderung (neue Grenze, herzustellende Grenzpunkte usw.) eintragen. Steht Ihnen keine neue Flurkarte zur Verfügung, können Sie auch eine alte Karte oder einen Plan verwenden. Falls notwendig, fragen wir zurück.

(1) Zweck
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Beantwortung Ihrer Anfragen und die Auftragsbearbeitung. Dazu zählen auch die Durchführung von Verträgen, die Ausführung von Dienstleistungen und die Bearbeitung von Anträgen (Anbahnung, Abwicklung, Abschluss, Gewährleistung, Rückabwicklung, Vollstreckung usw.).
Die Angabe personenbezogener Daten bei Anfragen ist freiwillig. Allerdings ist eine Bearbeitung Ihrer Anfrage ohne Angabe entsprechender Daten u.U. nicht oder nur eingeschränkt möglich.

(2) Weitergabe
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet sind, die Weitergabe zur Auftrags- bzw. Antragsbearbeitung erforderlich ist oder Sie uns zuvor eine entsprechende Einwilligung erteilt haben.
Eine Weitergabe ihrer Daten kann grundsätzlich an mehrere Unternehmen erfolgen, soweit dies zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehung erforderlich ist, insbesondere in folgenden Fällen:
a) Eine Weitergabe erfolgt stets zum Zwecke der Lieferung an das von uns hierfür beauftragte Versandunternehmen. Die Weitergabe umfasst nur solche Daten, die für eine Zusendung der Ware bzw. der Korrespondenz erforderlich sind.
b) Werden für den Zahlungsvorgang Zahlungsdienste in Anspruch genommen (z.B. Paypal, Visa, Mastercard etc.), werden Ihre Daten an die genutzten Zahlungsintermediäre weitergegeben. Selbiges gilt mit Blick auf die mit der Zahlung beauftragten Kreditinstitute.
c) Bei Zahlungsstörungen kann eine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten bzw. vom Finanzamt vollstreckt werden.

Die weitergegebenen Daten dürfen von den Dienstleistern ausschließlich zum Zweck ihrer Weitergabe verwendet werden.
Eine Weitergabe Ihrer Daten oder eine über den genannten Zweck hinausgehende Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt nicht.

(3) Speicherung
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns solange gespeichert, wie dies von uns als notwendig erachtet wird, um den unter (1) genannten Zwick zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist.
Wir speichern wir Ihre personenbezogenen Daten solange, wie Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

(4) Übertragung
Ihre personenbezogenen Daten sind bei uns sicher! Sie werden verschlüsselt und an uns übertragen. Unsere Webseiten sind durch technische Maßnahmen gegen Beschädigung, Zerstörung, unberechtigten Zugriff geschützt. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per EMail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

(5) Cookies
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Wenden Sie dazu an datenschutz @ vermessung-sonntag.de.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte ausschließlich schriftlich an unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz @ vermessung-sonntag.de.

(Bitte entfernen Sie bei der Mail-Adresse die Leerzeichen vor und nach @.)

Verantwortliche Stelle für den Datenschutz:

Vermessungsbüro Ralf Sonntag
Herr Ralf Sonntag
Gutwasserstraße 12
08056 Zwickau

Die für die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster entstehenden Kosten (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer) sind für Sachsen einheitlich in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Die Kosten, die Ihnen berechnet werden, sind daher bei allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gleich.

Noch eine Sache vorweg: Sollte hier Ihre Frage nicht beantwortet werden oder Ihnen das alles zu kompliziert erscheinen - rufen Sie uns doch einfach an.

Zu Ihrer Information sind nachfolgend die häufigsten Varianten als Beispiel aufgeführt. Entscheidend ist jedoch immer das bei Abschluss der Arbeiten anzuwendende Kostenverzeichnis.

Die Kosten richten sich nach der Grundfläche und der Anzahl der Gebäude sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung (vor oder nach dem 24.06.1991).

Kostenbeispiele:

Nachfolgend sind für einige Beispiele die Kosten aufgeführt. Dies sind die Brutto-Kosten, sie enthalten bereits Nebenkosten (2%, mind. 40,00€) und Mehrwertsteuer (19%). Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung.

Die angegebenen Kosten gelten für die Gebäudeaufnahme ohne Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen und für bis zu drei Gebäude des gleichen Kostenschuldners auf einer wirtschaftlichen Einheit.

Es entstehen zu zwei Zeitpunkten Kosten:

  1. Für die Ausführung der Gebäudeaufnahme und Erstellung der neuen Katasterunterlagen (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur = ÖbVI) und
  2. für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster (Vermessungsamt).

Den Kostenbescheid für die Bereitstellung der Unterlagen und den für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie immer direkt vom zuständigen Vermessungsamt. Kosten für die Bereitstellung von Unterlagen werden allerdings nur noch in Ausnahmefällen erhoben.

 

GebäudeflächeFall 1: Fertigstellung bis zum 24.06. 1991Fall 2: Fertigstellung nach dem 24.06. 1991
 Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)
bis 50m² 142,80 € 24,00 € 428,40 € 96,00 €
über 50 bis 300m² 282,63 € 59,24 € 987,70 € 237,00 €
über 300 bis 500m² 368,90 € 81,00 € 1332,80 € 324,00 €

Die angegebenen Gebühren für die Übernahme sind hier nur zur Orientierung angegeben. Den genauen Betrag können sie im zuständigen Vermessungsamt erfragen.

Zusammensetzung der Kosten:

Am Beispiel eines im Jahr 2005 errichteten Einfamilienhauses sehen Sie hier die Zusammensetzung der Kosten für die Vermessungsarbeiten:

TarifstelleBeschreibungGebühren
3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden  
3.1 Aufmessung von einem Gebäude, das nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde mit einer Gesamtgrundfläche über 50 bis 300 m²  
  Gebühr: 790,00 €
1.3.2 Aufwendungen bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind  
  2 % x 790.00 € (Tarifstelle 3) = 15,80 €  
  Mindestgebühr 40,00 €
  Zwischensumme netto 830,00 €
  19 % Umsatzsteuer 157,70 €
  Gesamt 987,70 €

Für die Beantragung der Gebäudeaufnahme genügt ein einfacher Brief an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten, wenn Sie auch (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sind:

  • Ihre Anschrift, möglichst auch mit einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind,
  • Gemarkung und Flurstücksnummer, auf dem das Gebäude steht und den
  • Fertigstellungstermin des Gebäudes (nach dem 24.06.1991 oder zuvor).

Sie können aber auch das allgemeine Antragsformular für Katastervermessungen verwenden oder besser ein vereinfachtes Antragsformular für die Gebäudeaufnahme.

Falls Sie vom Vermessungsamt aufgefordert wurden, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, so können Sie uns eine Kopie dieses Schreiben mit zusenden - die nötigen Informationen sind dort enthalten.

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Vermessung bei Grundstückskauf

Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?

Antragstellung zur Katastervermessung

Ich habe einen Bauplatz gekauft und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?

Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster

Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?

Muss ich wirklich die Gebäudeeinmessung noch einmal veranlassen, damit es in die Flurkarte kommt? Ich habe doch schon drei mal die Einmessung bezahlt!

Ich habe ein Carport und einen Anbau von 2,5 m x 3 m Grundfläche errichtet. Muss ich die Aufnahme für das Liegenschaftskataster veranlassen?

Flächenkorrektur

Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Entfernen und Einbringen von Grenzsteien

Vor meinem Grundstück wird eine Leitung verlegt und bei den Schachtarbeiten wurde ein Grenzstein entfernt.
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?



Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?

Wenn Sie ein ganzes Grundstück bzw. Flurstück gekauft haben, so gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Vermessung, Sie können es auch ohne Vermessung kaufen. Sie sollten sich aber vom Verkäufer alle Grenzpunkte zeigen lassen um zu wissen, wo das Grundstück endet.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in einigen Fällen die Eigentümer eines Grundstückes nicht wirklich wissen, wo dessen Grenzen sind, falsche Informationen haben oder dass die Nachbarn anderer Meinung sind.
Selbst vorhandene Grenzsteine stehen nicht immer an der richtigen Stelle!
In solch einem Fall sollten Sie zumindest die fraglichen Grenzen wiederherstellen lassen. Sie erlangen dadurch Rechtssicherheit und vermeiden Streitigkeiten, die das Nachbarschaftsverhältnis auf lange Zeit verderben könnten.

Haben Sie nur einen Teil eines Grundstückes gekauft, welcher auch noch kein eigenes Flurstück ist, so ist eine Vermessung (Zerlegung, Bildung eines Flurstückes und Teilung im Grundbuch) zwingend erforderlich.



Ich habe einen Bauplatz gekauft ("noch zu vermessende Teilfläche") und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?

Der Bauplatz, den Sie gekauft haben, muss als (mindestens) ein eigenes Flurstück existieren. Ist das nicht gegeben, wird in einer entsprechenden Vermessung das Flurstück gebildet. Dazu muss ein schriftlicher Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt werden. Wichtig: Der Antrag darf nur vom Eigentümer, also in der Regel dem Verkäufer, gestellt werden. Dieser kann aber einen anderen bevollmächtigen, die Vermessung in seinem Namen zu beantragen. Eine Vollmacht für den Erwerber ist in manchen Kaufverträgen enthalten. Die Formulierung könnte so lauten: Der Veräußerer erteilt dem Erwerber hiermit Vollmacht, den Vermessungsantrag in seinem Namen zu stellen.

Trägt die Kosten nicht der Antragsteller, sondern z.B. der Käufer, so wird auch dessen Erklärung zur Kostenübernahme mit seiner Unterschrift benötigt.

Für die Antragstellung gibt es keine Formvorschrift, es genügt also ein einfacher Brief. Günstiger ist es oft jedoch, wenn gleich ein Antrag gemäß der Katastervermessungsvorschrift verwendet wird, da hier die erforderlichen Angaben übersichtlich eingetragen werden können.

Benötigt werden - je nach Art der Katastervermessung - folgende Angaben:

  • Antragsteller (Eigentümer, ggf. Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben)
  • Kostenträger (falls nicht identisch mit dem Antragsteller)
  • betroffenes Flurstück, Gemarkung, Gemeinde, Kreis
  • Art der Katastervermessung (hier: Zerlegung, möglich wären auch Gebäudeaufnahme, Grenzwiederherstellung usw.)
  • weitere Angaben je nach Art der Vermessung:
    Zerlegung - Skizze mit der neuen Grenze, gewünschte Flurstücksgröße o.ä.,
    Gebäudeaufnahme - Datum der Fertigstellung des Gebäudes (bis zum 24.06.1991 oder danach errichtet),
    Grenzwiederherstellung - Skizze mit den Grenzpunkten (z.B. Markierung in der Flurkarte).
    Einige Angaben (z.B. der genaue neue Grenzverlauf) können im Laufe der Vermessung noch konkretisiert werden.

 

Sie können sich hier einen Antrag auf Katastervermessung und ein Beispiel für einen ausgefüllten Antrag als PDF-Datei herunterladen. Im Beispiel wird die Zerlegung eines Flurstückes beantragt, bei der der Erwerber der Teilfläche die Kosten übernimmt.
Sie müssen dieses Formular nicht verwenden, Sie können den Antrag auch mit eigenen Worten formulieren.
Sollten erforderliche Angaben bei der Antragstellung fehlen, so werden wir diese von Ihnen noch erfragen.



Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?

Das Gebäude wurde, da es bisher noch nicht in der Karte war, aus einem Luftbild übernommen. Dabei wird in der Regel jedoch nur der Dachumring erfasst. Das Gebäude ist in diesen Fällen meist zu groß eingetragen. In Abhängigkeit davon, wie das Luftbild erzeugt wurde, kann das Gebäude außerdem noch verschoben dargestellt sein. Die Abweichungen zur tatsächlichen Lage können bis zu einigen Metern groß sein.

Außerdem ist aus dem Luftbild oft nicht zu erkennen, ob es sich überhaupt um ein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters handelt. Falls Sie eine Flurkarte beispielsweise zur Eintragung von Leitungs- oder Wegerechten verwenden wollen, sollten Sie sich keinesfalls auf die derart eingetragenen Gebäude verlassen! Außerdem entbindet Sie ein aus dem Luftbild eingetragenes Gebäude nicht von der Pflicht, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, falls es nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurde.



Muss ich wirklich die Gebäudeeinmessung veranlassen, damit es in die Flurkarte kommt? Ich habe doch schon drei mal die Einmessung bezahlt!

Zunächst möchte ich hier zum Begriff "Einmessung" etwas erläutern, denn dieser Begriff wird je nach Situation recht verschieden interpretiert. Die oft angeführte dreifache Einmessung ist in der Regel zuerst die Anfertigung eines Lageplanes zum Baugesuch, dann die Grobabsteckung für die Baugrube und schließlich die Feinabsteckung zur Errichtung des Gebäudes.
Nun kommt noch die Aufnahme des Gebäudes für das Liegenschaftskataster hinzu.
Das Liegenschaftskataster erfasst die tatsächliche Nutzung eines Flurstückes. Oft genug wurden Gebäude etwas anders gebaut als ursprünglich geplant und abgesteckt. Auch sind diese Werte oft nicht auf das Amtliche Koordinatensystem bezogen. Aus diesem Grund genügen die Unterlagen der Planung und Absteckung nicht, um das Liegenschaftskataster zu aktualisieren.

Bezüglich der Pflicht zur Gebäudeaufnahme kommt es darauf an, wann Ihr Gebäude errichtet bzw. verändert wurde:
Wurde Ihr Gebäude nach dem 24.06.1991 neu errichtet (fertig gestellt) oder wesentlich verändert (über 10m²), so haben Sie gemäß Vermessungsgesetz tatsächlich die Pflicht, die Aufnahme des Gebäudes (Gebäudeaufnahme, Gebäudeeinmessung) für das Liegenschaftskataster auf Ihre Kosten zu veranlassen.
Ist Ihr Gebäude älter, so müssen Sie nichts unternehmen. Wird an Ihrem Flurstück eine Katastervermessung ausgeführt, z.B. weil ein Teil davon verkauft wird, so muss allerdings aufgrund der gesetzlichen Vorgaben das im Liegenschaftskataster fehlende Gebäude auf Ihre Kosten aufgemessen werden. Die dabei für Sie entstehenden Kosten sind aber geringer als bei einer gesonderten Beantragung.

Die Beantragung muss schriftlich durch den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erfolgen. Eine bestimmte Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Benötigt werden nur die Anschrift des Antragstellers, seine Unterschrift und natürlich die Angabe, um welches Gebäude es sich handelt - meist durch Angabe der Gemarkung und der Flurstücksnummer. Haben Sie eine Aufforderung durch das Vermessungsamt erhalten, so können Sie alle erforderlichen Angaben dort entnehmen oder einfach eine Kopie dieses Schreibens dem Antrag beilegen.
Sie können gern auch unser Formular dazu verwenden. Zu den Kosten können Sie sich hier informieren.

Im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 heißt es:

Abs. 3: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.



Ich habe ein Carport und einen Anbau von 2,5 m x 3,5 m Grundfläche errichtet. Muss ich die Gebäudeeinmessung veranlassen?

Für Sachsen gilt: Nein, in beiden Fällen nicht. Das Carport hat keine Außenwände - ist damit kein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters. Der Anbau mit 8,75 m² ist zu klein. Gebäude oder Gebäudeänderungen sollen erst ab einer Grundfläche über 10 m² für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Sobald Sie Ihr Carport mit festen Wänden versehen oder zur Garage umbauen, entsteht allerdings die Pflicht zur Gebäudeaufnahme.

In der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §5 heißt es hierzu:

Abs. 5: Gebäude ... sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,

  1. die von Menschen betreten werden können
  2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen
  3. die von Außenwänden umfasst sind
  4. deren Grundfläche mehr als 10 m² beträgt
  5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
  6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ... sind.


Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Viele der Flächenangaben im Grundbuch gehen, falls es sich um ein altes Flurstück handelt, noch auf die Angaben aus der Landesvermessung um 1840 zurück. Auch die später ausgeführten Vermessungen und Berechnungen hatten in vielen Fällen nicht die heute erzielte Genauigkeit. Außerdem stehen heute andere Berechnungsverfahren zur Verfügung.

Werden nun alle Grenzen eines Flurstückes nach den heute geltenden Vorschriften bestimmt, so ist auch die Fläche neu zu berechnen. Die Angaben im Grundbuch sind dann gegebenenfalls zu korrigieren. Die Änderung der Flächenangabe beruht - soweit es sich nicht um eine Fehlerkorrektur handelt - nur auf einer genaueren Berechnung. Folglich hat die Fläche nun weder Ihr Nachbar, noch hat sie Ihnen der Vermesser weggenommen.

Ihr Flurstück hatte, wenn an ihm keine Veränderungen vorgenommen wurden, tatsächlich nie mehr oder weniger Fläche als jetzt - nur die Angabe im Grundbuch war ungenau und wurde nun verbessert. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Flächenangabe nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt. Dies bedeutet, Sie können sich nicht auf diese Zahl berufen. Kaufen Sie ein Grundstück, so erwerben Sie es mit den Abmessungen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind - die Flächenangabe wird nur aus den Abmessungen ermittelt.



Vor meinem Grundstück wird eine Leitung verlegt und bei den Schachtarbeiten wurde ein Grenzstein entfernt.
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?

Das Entfernen und Einbringen von Grenzmarken, also auch von Grenzsteinen, durch unberechtigte Personen oder Firmen ist eine Ordnungswidrigkeit. Kein Nachbar und keine Baufirma ist hierzu berechtigt, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz liefert in §27:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, ohne hierzu berechtigt zu sein
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt
  3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert
    ...

(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. ...

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Das Versetzen einer Grenzmarke kann sogar eine Straftat sein!

Dazu StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Andererseits ist klar, dass das Vorhandensein einer Grenzmarke (z.B. eines Grenzsteines) nicht jegliche Baumaßnahme verhindern darf. Besteht die Gefahr oder das Erfordernis, dass eine Grenzmarke wegen bevorstehender Baumaßnahmen entfernt werden muss, so ist zunächst die Sicherung der Grenzmarke durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen ist der Grenzpunkt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wiederherzustellen (Grenzwiederherstellung) und abzumarken. Die Kosten hierfür hat der Verursacher zu tragen.

Auch dies ist eindeutig im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 festgelegt:

Abs. 2: Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

Wenn also eine Ihrer Grenzmarken entfernt oder veretzt wird, können Sie dies zur Anzeige bringen. Sie müssn jedoch entsprechende Nachweise vorlegen. Mit Aussagen wie "Mein Nachbar hat das gemacht als ich nicht da war" werden Sie nur schwer Erfolg haben.

Wichtig: Sichern Sie Beweise, ziehen Sie Zeugen hinzu!
Wichtig: Fordern Sie unbedingt und sofort die Wiederherstellung des Grenzpunktes vom Verursacher und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderung erfüllt wird. Um sicher zu gehen fragen Sie nach, welcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Vermessung ausführen soll und lassen Sie sich das von diesem bestätigen.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Grenzpunkt wiederherstellt. Keinesfalls darf Ihr Nachbar oder eine Baufirma den Grenzstein setzen, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung und kein Architekt!

Kommt man Ihrer berechtigten Forderung zur Wiederherstellung des Grenzpunktes nicht nach, so können Sie diese Ordnungswidrigkeit bei der oberen Vermessungsbehörde, dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) anzeigen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch entsprechende Beweise beifügen müssen.

Hier sehen Sie einen Auszug aus den Leistungen, die wir für Sie erbringen können.

Katastervermessung

  • Grenzwiederherstellung
  • Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster
  • Zerlegung von Flurstücken (Teilungsvermessung)
  • Sonderung
  • Straßenschlussvermessung
  • Bescheinigung von Tatsachen bezüglich Flurstücksgrenzen, z.B. Überschreitung einer Grenze durch ein Gebäude oder eine Abstandsfläche

Ingenieur- und Eisenbahnvermessung

  • Lage- und Höhenplan
  • Lageplan zum Baugesuch
  • Bestandsplan, Leitungsplan
  • Eisenbahnvermessung
  • gleisgeometrische Projektierung
  • Bauabsteckung
  • Nivellement und Feinnivellement
  • Gebäudegrundriss und -querschnitt
  • Profile
  • Massenberechnung
  • Kontroll- und Überwachungsmessung

Dies ist nur ein Ausschnitt aus den möglichen Leistungen. Sollte die von Ihnen gewünschte Leistung nicht dabei sein - so fragen Sie uns bitte.

Vermessungsbüro
Ralf Sonntag
Gutwasserstr. 12
08056 Zwickau
Tel: 0375 210053
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.vermessung-sonntag.de

Inhaber: Ralf Sonntag

Berufsbezeichnung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Dresden/Sachsen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 141407840

Zuständige Fachaufsichtsbehörden gemäß Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz:
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden (obere Vermessungsbehörde),
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, 01095 Dresden (oberste Vermessungsbehörde)

Berufsrechtliche Regelung:
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG).
Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (SächsÖbVIVO).
Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die oberste Vermessungsbehörde für den Freistaat Sachsen.

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Rechtlicher Hinweis: Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aufstellung bin ich bemüht, jedoch kann ich dafür nicht garantieren und daher kann aus der Aufstellung keine Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden.

Sollten Sie einen Fehler finden oder einen Hinweis vermissen, so informieren Sie mich bitte.

Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass der Inhalt der Gesetzte und Vorschriften hier nicht wiedergegeben werden kann. Sie können diesen dennoch abrufen: Bitte verwenden Sie dafür die Seiten des GeoSN oder von Revosax (siehe Link unten) und geben Sie den Namen des Gesetzes im dortigen Suchfeld ein.

 

BauGB
Baugesetzbuch

BauNVO
Baunutzungsverordnung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

SächsVermKatG
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz),
2008 bis 2010 Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG)
1991 bis 2008 Sächsisches Vermessungsgesetz (SVermG)

SächsVermKatGDVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz)

SächsVermKoVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermesungskostenverordnung)

GBO
Grundbuchordnung

VwVKvA
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkung (Katastervermessungsvorschrift)

SächsBO
Sächsische Bauordnung

DVOSächsBO
Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung

VwVSächsBO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Sächsischen Bauordnung

Weiterführende Links:
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN)
Hier können Sie aktuelle und außer Kraft getretene Rechtsnormen für Sachsen finden: Sächsische Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen (Revosax)
Bundesgesetzblatt
Notarkammer Sachsen
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI)

Vermessungsbüro Ralf Sonntag

Gutwasserstr. 12
08056 Zwickau
Telefon:
0375 210 053
E-Mail:
info @ vermessung-sonntag.de
Bewerbungen senden Sie bitte an
bewerbung @ vermessung-sonntag.de
(bitte entfernen Sie die Leerzeichen vor und nach @)
Kein Zugang für verschlüsselte und elektronisch signierte Dokumente.

Das Büro ist grundsätzlich Montags bis Freitags zwischen 7:00 und 15:30 Uhr besetzt. Oft sind wir auch später noch zu sprechen - rufen Sie doch einfach an.
Wenn Sie ein persönliches Gespräch im Büro wünschen,  ist es generell ratsam, einen Termin vorab telefonisch zu vereinbaren. Dann können wir sicherstellen, dass die dafür geeigneten Personen auch anwesend sind. Natürlich können Sie auch einfach so vorbeikommen.
An Feiertagen, Brückentagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr ist das Büro im Regelfall nicht besetzt bzw. werden nur Wartungsarbeiten durchgeführt.

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen und Angeboten haben oder eine Beratung wünschen, können Sie gern obige Kontaktdaten nutzen. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Hier können Sie ein Antragsformular zur Katastervermessung im PDF-Format herunterladen. Für die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster gibt es ein vereinfachtes Formular

Herzlich willkommen auf dieser Homepage zum Thema Vermessung

Sie erfahren hier Wissenswertes zum Thema Vermessung, insbesondere der Vermessung von Flurstücken und Sie bekommen einen Einblick in die Arbeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

Landwirtschaft

"Landwirtschaft ist die Kunst, auf eigenem Grund und Boden Nahrungsmittel für andere zu produzieren, ohne selbst dabei zu verhungern." [gefunden im Amt für Flurneuordnung Schorndorf]

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