Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung (§17 SächsVermKatGDVO)
Es gibt im Moment keine öffentlichen Ankündigungen bzw. Bekanntmachungen.
Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegung als bekannt gegeben.
Für weitere Informationen und bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Die Dokumente ligen im PDF-Format vor. Zum Anzeigen benötigen Sie einen entsprechenden Betrachter.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
meint meist die Art, in der ein Punkt in der Örtlichkeit gekennzeichnet ist.
Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung