Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung (§17 SächsVermKatGDVO)
gem. § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
An den Flurstücken 888/1, 1040/13, 1040/14, 1053 und 1074/3 der Gemarkung Zwickau wurden aufgrund einer Katastervermessung an den Flurstücken 888/2, 1040/12, 1053, 1074/4 und 2012/7 der Gemarkung Zwickau Flurstücksgrenzen bestimmt und abgemarkt.
Den Eigentümern und Erbbauberechtigten dieser Flurstücke werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht.
Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2023.
Die Ergebnisse liegen ab dem 27.04.2026 bis zum 26.05.2026 in meinen Geschäftsräumen Gutwasserstraße 12 in 08056 Zwickau an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
zur Einsichtnahme bereit. Möchten Sie von der Einsichtnahme Gebrauch machen, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Auch abweichende Zeiten können vereinbart werden. Zur Einsichtnahme müssen Sie sich ausweisen.
Gemäß § 17 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem 02.06.2026 als bekannt gegeben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 0375-210053 oder der Email-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die offen gelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3 in 01099 Dresden einzulegen.
Zwickau, den 20.04.2026
gez. Ralf Sonntag
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Gutwasserstr. 12, 08056 Zwickau
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
"Landwirtschaft ist die Kunst, auf eigenem Grund und Boden Nahrungsmittel für andere zu produzieren, ohne selbst dabei zu verhungern." [gefunden im Amt für Flurneuordnung Schorndorf]
Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.
Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.
Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.
Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.
Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.