Vermessungsbüro
Ralf Sonntag
Gutwasserstr. 12
08056 Zwickau
Tel: 0375 210053
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.vermessung-sonntag.de

Inhaber: Ralf Sonntag

Berufsbezeichnung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Dresden/Sachsen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 141407840

Zuständige Fachaufsichtsbehörden gemäß Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz:
Landesamt für Geobasisinformation Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden (obere Vermessungsbehörde),
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, 01095 Dresden (oberste Vermessungsbehörde)

Berufsrechtliche Regelung:
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG).
Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (SächsÖbVIVO).
Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die oberste Vermessungsbehörde für den Freistaat Sachsen.

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Umsetzung:

www.mey-ama.com

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Absehen von der Abmarkung

In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]

Grundstücksfläche im Sinne der BauNVO

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

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