Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Dies ist der Fall, wenn ein Punkt nicht abgemarkt ist und kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder das (vorübergehende) Aussetzen der Abmarkung vorliegt, wenn eine vorhandene Grenzmarke beschädigt ist oder diese die Flurstücksgrenze nicht ordnungsgemäß kennzeichnet. Ein Abmarkungsmangel ist zu beseitigen. Hierzu ist in der Regel die Antragstellung eines Eigentümers notwendig. In einigen Fällen wird die Beseitigung eines Abmarkungsmangels auch ohne besonderen Antrag vorgenommen, wenn der Grenzpunkt Bestandteil einer beantragten Katastervermessung ist. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.6]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

ALB, Automatisiertes Liegenschaftsbuch

Das automatisierte Liegenschaftsbuch enthält Angaben zum Flurstück wie die Flurstücksnummer mit Historie, Angaben zur Lage des Flurstücks, seine Nutzung und Fläche, ggf. Angaben zu der aus der Bodenschätzung abgeleiteten Ertragsmesszahl und die Gebäudebeschreibung sowie Angaben zum Eigentümer. Das Liegenschaftsbuch entstand parallel zum Grundbuch, einige Angaben sind in beiden Büchern identisch enthalten. Durch einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Vermessungs- und Grundbuchämtern wird ein jeweils aktueller Stand gewährleistet.

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

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