Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Dies ist der Fall, wenn ein Punkt nicht abgemarkt ist und kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder das (vorübergehende) Aussetzen der Abmarkung vorliegt, wenn eine vorhandene Grenzmarke beschädigt ist oder diese die Flurstücksgrenze nicht ordnungsgemäß kennzeichnet. Ein Abmarkungsmangel ist zu beseitigen. Hierzu ist in der Regel die Antragstellung eines Eigentümers notwendig. In einigen Fällen wird die Beseitigung eines Abmarkungsmangels auch ohne besonderen Antrag vorgenommen, wenn der Grenzpunkt Bestandteil einer beantragten Katastervermessung ist. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.6]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Zerlegung

ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

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