Die Flurkarte ist der einzige bildliche Nachweis aller Flurstücke eines bestimmten Gebietes und ist ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

Neben den Flurstücken sind auch deren Bebauung und tatsächliche Nutzung sowie ausgewählte topografische Elemente dargestellt. Die Flurkarte wurde analog als Zeichnung geführt. Die damit verbundenen Nachteile wurden durch Umstellung auf die digitale Führung der ALK ausgeschaltet. Historisch bedingt liegen Flurkarten in einer Vielzahl verschiedener Maßstäbe vor. Die häufigsten sind 1:2730, 1:2000, 1:1820 und 1:1000. Die überwiegende Anzahl der Flurkarten sind sogenannte Inselkarten, d.h. die Darstellung auf der Karte endet an einer Gemarkungs- oder Flurgrenze.

Seit der Digitalisierung des Datenbestandes wird die Karte mit dem Verfahren Automatisierte Liegenschaftskarte abgegeben, mit Einführung von ALKIS ist die Liegenschaftskarte einer der möglichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Diese Karte ist flächendeckend und blattschnittfrei für das gesamte Land verfügbar. Sie kann bei den Vermessungsämtern und den meisten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bezogen werden. Dabei fallen Gebühren nach der jeweils gültigen Sächsischen Vermessungkostenverordnung an.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baufenster

Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]

Grundstücksfläche im Sinne der BauNVO

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]

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