Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins in der Gemarkung Niederzschocken
Im Rahmen einer Katastervermessung nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes sollen Grenzen des Flurstückes Nr. 343 in der Stadt Hartenstein, Gemarkung Niederzschocken, bestimmt werden.
Das sind auch Grenzen der direkt benachbarten Flurstücke 343/a, 344/8, 358/1 und 573.
Anlass der Grenzbestimmung ist eine beantragte Katastervermessung. Mit der Katastervermessung sollen bestehende Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden.
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte der genannten Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens.
Zur Wahrung der Rechte der Beteiligten ist in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Anhörung der Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorgesehen. Diese Anhörung findet im Rahmen eines Grenztermines statt, bei dem für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, sich zum Grenzverlauf zu äußern. Außerdem wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen.
Der Grenztermin findet am Dienstag, den 17.10.2023 um 14:30 Uhr in Niederzschocken, Nähe Lichtensteiner Straße am Flurstück 343, statt.
Ich bitte die teilnehmenden Beteiligten, zum Grenztermin Ihren Personalausweis mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine vom Beteiligten unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.
Ich weise Sie vorsorglich daraufhin, dass Sie nicht zur Teilnahme am Termin verpflichtet sind. Die Flurstücksgrenzen können auch ohne Anwesenheit der Beteiligten oder eines Bevollmächtigten bestimmt werden.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.
Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.
Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.
Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.
Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]