Vermessungsarbeiten zur Straßenschlussvermessung an der Gabelsbergerstraße in Reinsdorf
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Ralf Sonntag führt mit seinen Mitarbeitern im Auftrag der Gemeinde Reinsdorf eine Katastervermessung durch.
Das Ziel ist die Zuordnung von Flurstücksteilen entsprechend der tatsächlichen Nutzung nach dem erfolgten Ausbau der Straße.
Betroffen sind die Flurstücke der Gabelsbergerstraße 1A bis 15 (Einmündung Straße der Befreiung bis Einmündung Firmengelände Linamar und teilweise die jeweils dahinter liegenden Flurstücke. Für die Arbeiten müssen die in diesem Bereich liegenden Flurstücke betreten werden.
Die Arbeiten werden voraussichtlich am 12.02.2024 beginnen. Bitte gewährleisten Sie, dass die Flurstücke für die Mitarbeiter zugänglich und nach Möglichkeit die vorhandenen Grenzmarken sichtbar sind.
Die Arbeiten können auch ohne Ihre Anwesenheit durchgeführt werden.
Die rechtliche Grundlage der Arbeiten ist das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29.01.2008. Gemäß § 5 ist den Mitarbeitern das Betreten der Flurstücke gestattet.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Ralf Sonntag, Gutwasserstr. 12, 08056 Zwickau, Tel. 0375-210053.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter anrechenbare Grundstücksfläche zulässig sind.
Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.
Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt: