Vermessungsbüro Ralf Sonntag

Gutwasserstr. 12
08056 Zwickau
Telefon:
0375 210 053
E-Mail:
info @ vermessung-sonntag.de
Bewerbungen senden Sie bitte an
bewerbung @ vermessung-sonntag.de
(bitte entfernen Sie die Leerzeichen vor und nach @)
Kein Zugang für verschlüsselte und elektronisch signierte Dokumente.

Das Büro ist grundsätzlich Montags bis Freitags zwischen 7:00 und 15:30 Uhr besetzt. Oft sind wir auch später noch zu sprechen - rufen Sie doch einfach an.
Wenn Sie ein persönliches Gespräch im Büro wünschen,  ist es generell ratsam, einen Termin vorab telefonisch zu vereinbaren. Dann können wir sicherstellen, dass die dafür geeigneten Personen auch anwesend sind. Natürlich können Sie auch einfach so vorbeikommen.
An Feiertagen, Brückentagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr ist das Büro im Regelfall nicht besetzt bzw. werden nur Wartungsarbeiten durchgeführt.

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen und Angeboten haben oder eine Beratung wünschen, können Sie gern obige Kontaktdaten nutzen. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Hier können Sie ein Antragsformular zur Katastervermessung im PDF-Format herunterladen. Für die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster gibt es ein vereinfachtes Formular

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundstück

Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und einem Eigentümer zugeordnet ist. Die Lage der Flurstücke wird im Liegenschaftskataster, die Rechte sowie Belastungen werden im Grundbuch nachgewiesen.

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.