Aufmessung eines bestehenden Gebäudes für die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Für das Liegenschaftskataster als einziger vollständiger amtlicher Nachweis aller Flurstücke und als Grundlage für Informationssysteme und Raumplanungen ist der tatsächliche Gebäudebestand ein wichtiger Bestandteil.

Durch Errichtung, Veränderung oder Beseitigung eines Gebäudes wird das Liegenschaftskataster unrichtig und muss korrigiert werden. Daher ist den Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gesetzlich auferlegt, die Aufnahme für das Liegenschaftskataster von neu errichteten oder in ihren Außenmaßen veränderten Gebäuden innerhalb von 2 Monaten nach Fertigstellung auf ihre Kosten zu veranlassen. Dies gilt für Gebäude, die nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurden. Die Absteckung kann die Gebäudeaufnahme nicht ersetzen. [SächsVermKatG §6 Abs. 3]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan gilt als vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die künftige Bodennutzung der die städtebauliche Entwicklung zugrunde liegt.

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

ÖbVI

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

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