Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) ist insbesondere zugelassen, um hoheitliche Vermessungsaufgaben (Grundstücks- oder Katastervermessungen) auszuführen. Hier hat der ÖbVI durch sein spezielles Wissen auch eine wichtige beratende Funktion.
Er nimmt aber auch Aufgaben im Bereich der Ingenieurvermessung wahr.

Während sich der ÖbVI im Bereich der Ingenieurvermessung frei am Markt betätigen kann, hat er im Bereich der hoheitlichen Aufgaben zusätzlich eine Reihe von Gesetzen und Bestimmungen zu beachten. Dazu muss er sich ein spezielles Wissen aneignen und dieses auch nachweisen - nicht nur auf dem Gebiet der Vermessung, sondern auch auf verwandten und mit seiner Tätigkeit verknüpften Gebieten.

Die speziellen gesetzlichen Grundlagen zur hoheitlichen Tätigkeit des ÖbVI sind das Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz und die ÖbVI-Verordnung.

Ein besonderer Schwerpunkt der Tätigkeit des ÖbVI liegt bei der Katastervermessung. Die Geschichte der Kataster- oder Liegenschaftsvermessung, wie wir sie heute verstehen, begann in Sachsen etwa im Jahr 1835. Die Verfahren und Methoden haben sich seither ständig weiterentwickelt, die Anforderungen sind ständig gestiegen.

Zur Katastervermessung zählen beispielsweise die Grenzherstellung, die Zerlegung und Verschmelzung von Flurstücken sowie die Aufmessung von Gebäuden für das Liegenschaftskataster. Diese Arbeiten dürfen - neben zuständigen Ämtern - nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. Die Arbeiten unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baugrenze

Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]

Grundstücksfläche im Sinne der BauNVO

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]

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