Bekanntmachungen

Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung (§17 SächsVermKatGDVO)

Offenlegung von Ergebnissen - Hirschfeld, Flurstück 64/2

Offenlegung von Ergebnissen einer Grenzbestimmung und Abmarkung

gem. § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

Am Flurstück 64/2 der Gemarkung Hirschfeld wurden aufgrund einer Katastervermessung am Flurstück 69/3 der Gemarkung Hirschfeld Flurstücks­grenzen bestimmt.
Den Eigentümern und Erbbauberechtigten dieses Flurstückes werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung durch Offenlegung bekannt gemacht.
Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2023.

Die Ergebnisse liegen ab dem 12.08.2026 bis zum 11.09.2026 in meinen Geschäftsräumen Gutwasserstraße 12 in 08056 Zwickau an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Möchten Sie von der Einsichtnahme Gebrauch machen, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Auch abweichende Zeiten können vereinbart werden. Zur Einsichtnahme müssen Sie sich ausweisen.

Gemäß § 17 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem 19.09.2026 als bekannt gegeben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 0375-210053 oder der Email-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die offen gelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksam­werden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3 in 01099 Dresden einzulegen.

 

Zwickau, den 11.08.2026

 gez. Ralf Sonntag

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Gutwasserstr. 12, 08056 Zwickau

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzmarke

Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Gemarkung

Gemarkungen sind Bezirke, deren Einrichtung auf kataster- und vermessungstechnischen Bedürfnissen beruht. Die Gemarkung bildet die Grundlage für die lagemäßige Ordnung und die Nummerierung der Flurstücke.

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