Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter anrechenbare Grundstücksfläche zulässig sind.

Weitere Beschränkungen können sich aus der einzuhaltenden Grundflächenzahl und Baumassenzahl sowie aus weiteren Festlegungen eines Bebauungsplans ergeben. Beispiel: Für eine zweigeschossige Bebauung in einem reinen Wohngebiet ist eine GFZ von 0,5 festgelegt. Ist die Grundstücksfläche 700m² groß, so darf die Summe der beiden Geschossflächen 350m² nicht überschreiten. GFZ= Geschossfläche : Grundstücksfläche (350:700=0,5) [BauNVO §20 Abs.2]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundstücksfläche im Sinne der BauNVO

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Teilung eines Grundstückes

Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.

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