Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick, wie eine Katastervermessung im Regelfall abläuft.

Die verschiedenen Farben stehen dabei für verschiedene handelnde Stellen.

Farblegende:
  1. Dinge, die Sie erledigen müssen, haben einen hellgrauen Rand
  2. Dinge, die wir erledigen, haben einen dunkelgrauen Rand
  3. Dinge, die von Ämtern zu erledigen sind, haben einen grünen Rand
  1. Sie stellen den Antrag zur Durchführung der Katastervermessung. Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes sein oder vom Eigentümer eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Hinweis: Durch Abschluss eines Kaufvertrages allein sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn Sie im Grundbuch als solcher eingetragen sind. In dem vor dem Notar abgeschlossenen Kaufvertrag kann aber eine Vollmacht enthalten sein, durch die Sie berechtigt sind, die Vermessung zu beantragen. Auch Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Katastervermessungen zu beantragen. Vor oder mit der Antragsstellung können Sie sich noch eine Kostenschätzung anfertigen lassen, um zu erfahren, welche Vermessungskosten voraussichtlich entstehen werden. Die Abrechnung erfolgt jedoch immer nach den tatsächlich ausgeführten kostenpflichtigen Arbeiten gemäß der anzuwendenden Kostenordnung.
  2. Der ÖbVI erhebt die erforderlichen Daten und Katasterunterlagen, die von der Vermessungsbehörde dafür bereitgestellt werden.
  3. In einigen Fällen, in denen die Daten noch nicht vollständig bzw. in ausreichender Qualität digital erfasst sind, beantragt der ÖbVI die Bereitstellung der Katasterunterlagen beim zuständigen Vermessungsamt. Das Vermessungsamt stellt die Vermessungsunterlagen zusammen und übergibt sie dem ÖbVI.
  4. Es folgt die Vorbereitung der Bearbeitung durch den ÖbVI. Dazu gehört u.a. das Durchsehen der Katasterunterlagen, vorbereitende Berechnungen und die Vermessungsankündigung - ggf. mit der Vereinbarung eines entsprechenden Termines - auch auf den Nachbarflurstücken, die wahrscheinlich betreten werden müssen.
  5. Anschließend werden Außenarbeiten durchgeführt. Diese sind in wenigen Fällen an einem Tag abgeschlossen, oft sind mehrere Außendiensttermine erforderlich - unterbrochen von erforderlichen Auswertungen und Berechnungen.
    Je nach Aufgabenstellung und Erfordernis erfolgen dabei örtliche Absprachen mit Ihnen sowie Vorweisungen von abgemarkten Grenzpunkten. Während des Grenztermins werden die Grenzpunkte den betroffenen Eigentümern vorgewiesen und alle Beteiligten haben die Möglichkeit, sich zu den Grenzen zu äußern.
  6. Es erfolgt die abschließende Auswertung der Außenarbeiten und die Fertigstellung der neuen Vermessungsunterlagen sowie deren Einreichung an das Vermessungsamt.
  7. Der ÖbVI erstellt einen Leistungsbescheid (Rechnung). Hierbei wird nun von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen und die bei Abschluss der Amtshandlungen anzuwendende Vermessungskostenordnung wird zugrunde gelegt.
  8. Bitte begleichen Sie den Leistungsbescheid ("Rechnung") innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist. Andernfalls müssen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
  9. Nach erfolgreicher Prüfung der übergebenen Vermessungsschriften durch das zuständige Vermessungsamt erfolgt deren Übernahme in das Liegenschaftskataster. Dafür erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr von Ihnen bzw. dem Kostenschuldner.
  10. Soweit erforderlich erstellt das Vermessungsamt Fortführungsnachweise, die dem Grundbuchamt, dem Eigentümer und auf Wunsch auch dem Notar übergeben werden.
    Bitte sorgen Sie dafür, dass im Falle eines Verkaufes der beteiligte Notar den Fortführungsnachweis erhält.
  11. Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.
    Können die Veränderungen des Liegenschaftskatasters nicht in das Grundbuch übernommen werden, weil die erforderlichen Voraussetzungen dafür fehlen, müssen die Veränderungen im Liegenschaftskataster kostenpflichtig rückgängig gemacht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig mit einem Notar in Verbindung setzen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

ALB, Automatisiertes Liegenschaftsbuch

Das automatisierte Liegenschaftsbuch enthält Angaben zum Flurstück wie die Flurstücksnummer mit Historie, Angaben zur Lage des Flurstücks, seine Nutzung und Fläche, ggf. Angaben zu der aus der Bodenschätzung abgeleiteten Ertragsmesszahl und die Gebäudebeschreibung sowie Angaben zum Eigentümer. Das Liegenschaftsbuch entstand parallel zum Grundbuch, einige Angaben sind in beiden Büchern identisch enthalten. Durch einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Vermessungs- und Grundbuchämtern wird ein jeweils aktueller Stand gewährleistet.

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