Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.

Zuvor: Das Negativzeugnis gemäß §20(2) BauGB (alt) wurde auf Antrag von der Gemeinde (Bauamt) ausgestellt, wenn eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich war. Dies war in der Regel dann der Fall, wenn kein Bebauungsplan bestand oder dieser das Erfordernis einer Teilungsgenehmigung nicht vorschrieb. Das Negativzeugnis wurde für den Grundbucheintrag benötigt, wenn ein Grundstück geteilt werden sollte. [BauGB]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Flurkarte

Die Flurkarte ist der einzige bildliche Nachweis aller Flurstücke eines bestimmten Gebietes und ist ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

Lageplan zum Baugesuch

Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.