Die für die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster entstehenden Kosten (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer) sind für Sachsen einheitlich in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Die Kosten, die Ihnen berechnet werden, sind daher bei allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gleich.
Noch eine Sache vorweg: Sollte hier Ihre Frage nicht beantwortet werden oder Ihnen das alles zu kompliziert erscheinen - rufen Sie uns doch einfach an.
Zu Ihrer Information sind nachfolgend die häufigsten Varianten als Beispiel aufgeführt. Entscheidend ist jedoch immer das bei Abschluss der Arbeiten anzuwendende Kostenverzeichnis.
Die Kosten richten sich nach der Grundfläche und der Anzahl der Gebäude sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung (vor oder nach dem 24.06.1991).
Kostenbeispiele:
Nachfolgend sind für einige Beispiele die Kosten aufgeführt. Dies sind die Brutto-Kosten, sie enthalten bereits Nebenkosten (2%, mind. 40,00€) und Mehrwertsteuer (19%). Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung.
Die angegebenen Kosten gelten für die Gebäudeaufnahme ohne Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen und für bis zu drei Gebäude des gleichen Kostenschuldners auf einer wirtschaftlichen Einheit.
Es entstehen zu zwei Zeitpunkten Kosten:
- Für die Ausführung der Gebäudeaufnahme und Erstellung der neuen Katasterunterlagen (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur = ÖbVI) und
- für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster (Vermessungsamt).
Den Kostenbescheid für die Bereitstellung der Unterlagen und den für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie immer direkt vom zuständigen Vermessungsamt. Kosten für die Bereitstellung von Unterlagen werden allerdings nur noch in Ausnahmefällen erhoben.
Gebäudefläche | Fall 1: Fertigstellung bis zum 24.06. 1991 | Fall 2: Fertigstellung nach dem 24.06. 1991 | ||
---|---|---|---|---|
Vermessung (ÖbVI) | Übernahme (VA) | Vermessung (ÖbVI) | Übernahme (VA) | |
bis 50m² | 142,80 € | 24,00 € | 428,40 € | 96,00 € |
über 50 bis 300m² | 282,63 € | 59,24 € | 987,70 € | 237,00 € |
über 300 bis 500m² | 368,90 € | 81,00 € | 1332,80 € | 324,00 € |
Die angegebenen Gebühren für die Übernahme sind hier nur zur Orientierung angegeben. Den genauen Betrag können sie im zuständigen Vermessungsamt erfragen.
Zusammensetzung der Kosten:
Am Beispiel eines im Jahr 2005 errichteten Einfamilienhauses sehen Sie hier die Zusammensetzung der Kosten für die Vermessungsarbeiten:
Tarifstelle | Beschreibung | Gebühren |
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3 | Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden | |
3.1 | Aufmessung von einem Gebäude, das nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde mit einer Gesamtgrundfläche über 50 bis 300 m² | |
Gebühr: | 790,00 € | |
1.3.2 | Aufwendungen bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind | |
2 % x 790.00 € (Tarifstelle 3) = 15,80 € | ||
Mindestgebühr | 40,00 € | |
Zwischensumme netto | 830,00 € | |
19 % Umsatzsteuer | 157,70 € | |
Gesamt | 987,70 € |
Für die Beantragung der Gebäudeaufnahme genügt ein einfacher Brief an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten, wenn Sie auch (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sind:
- Ihre Anschrift, möglichst auch mit einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind,
- Gemarkung und Flurstücksnummer, auf dem das Gebäude steht und den
- Fertigstellungstermin des Gebäudes (nach dem 24.06.1991 oder zuvor).
Sie können aber auch das allgemeine Antragsformular für Katastervermessungen verwenden oder besser ein vereinfachtes Antragsformular für die Gebäudeaufnahme.
Falls Sie vom Vermessungsamt aufgefordert wurden, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, so können Sie uns eine Kopie dieses Schreiben mit zusenden - die nötigen Informationen sind dort enthalten.