Die für die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster entstehenden Kosten (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer) sind für Sachsen einheitlich in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Die Kosten, die Ihnen berechnet werden, sind daher bei allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gleich.

Noch eine Sache vorweg: Sollte hier Ihre Frage nicht beantwortet werden oder Ihnen das alles zu kompliziert erscheinen - rufen Sie uns doch einfach an.

Zu Ihrer Information sind nachfolgend die häufigsten Varianten als Beispiel aufgeführt. Entscheidend ist jedoch immer das bei Abschluss der Arbeiten anzuwendende Kostenverzeichnis.

Die Kosten richten sich nach der Grundfläche und der Anzahl der Gebäude sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung (vor oder nach dem 24.06.1991).

Kostenbeispiele:

Nachfolgend sind für einige Beispiele die Kosten aufgeführt. Dies sind die Brutto-Kosten, sie enthalten bereits Nebenkosten (2%, mind. 40,00€) und Mehrwertsteuer (19%). Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung.

Die angegebenen Kosten gelten für die Gebäudeaufnahme ohne Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen und für bis zu drei Gebäuden des gleichen Kostenschuldners auf einer wirtschaftlichen Einheit.

Es entstehen zu zwei Zeitpunkten Kosten:

  1. Für die Ausführung der Gebäudeaufnahme und Erstellung der neuen Katasterunterlagen (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur = ÖbVI) und
  2. für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster (Vermessungsamt).

Den Kostenbescheid für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie immer direkt vom zuständigen Vermessungsamt.

 

GebäudeflächeFall 1: Fertigstellung bis zum 24.06. 1991Fall 2: Fertigstellung nach dem 24.06. 1991
 Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)
bis 50m² 142,80 € 24,00 € 428,40 € 96,00 €
über 50 bis 300m² 282,63 € 59,24 € 987,70 € 237,00 €
über 300 bis 500m² 368,90 € 81,00 € 1332,80 € 324,00 €

Die angegebenen Gebühren für die Übernahme sind hier nur zur Orientierung angegeben. Den genauen Betrag können sie im zuständigen Vermessungsamt erfragen.

Zusammensetzung der Kosten:

Am Beispiel eines im Jahr 2005 errichteten Einfamilienhauses sehen Sie hier die Zusammensetzung der Kosten für die Vermessungsarbeiten:

TarifstelleBeschreibungGebühren
3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden  
3.1 Aufmessung von einem Gebäude, das nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde mit einer Gesamtgrundfläche über 50 bis 300 m²  
  Gebühr: 790,00 €
1.3.2 Aufwendungen bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind  
  2 % x 790.00 € (Tarifstelle 3) = 15,80 €  
  Mindestgebühr 40,00 €
  Zwischensumme netto 830,00 €
  19 % Umsatzsteuer 157,70 €
  Gesamt 987,70 €

Für die Beantragung der Gebäudeaufnahme genügt ein einfacher Brief an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten, wenn Sie auch (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sind:

  • Ihre Anschrift, möglichst auch mit einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind,
  • Gemarkung und Flurstücksnummer, auf dem das Gebäude steht und den
  • Fertigstellungstermin des Gebäudes (nach dem 24.06.1991 oder zuvor).

Sie können aber auch das allgemeine Antragsformular für Katastervermessungen verwenden oder besser ein vereinfachtes Antragsformular für die Gebäudeaufnahme.

Falls Sie vom Vermessungsamt aufgefordert wurden, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, so können Sie uns eine Kopie dieses Schreiben zusenden - die nötigen Informationen sind dort enthalten.
Wenn Sie darauf handschriftlich vermerken, dass wir die entsprechenden Arbeiten ausführen sollen und unterschreiben, genügt das auch als Antrag,

Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag mit der Post zu uns, da wir die Unterschrift immer im Original nachweisen müssen.
Mit der Antragstellung haben Sie Ihre gesetzliche Pflicht erfüllt. Sie erhalten von uns eine Bestätigung, mit der Sie die erfolgte Antragstellung nachweisen können.
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermessung ist davon unabhängig.
Es ist von Vorteil, wenn Sie uns eine Telefonnummer angeben, über die wir den Vermessungstermin abstimmen können.
Bei der Vermessung selbst müssen wir das Grundstück betreten, nicht jedoch das Gebäude selbst. Ist das Grundstück für uns zugänglich, so ist es nicht notwendig, dass Sie bei der Vermessung selbst dabei sind.

Nach Fertigstellung der Vermessung, wenn wir die neuen Unterlagen dem Vermessungsamt übergeben, erhalten Sie von uns eine entsprechende schriftliche Information mit einer Karte und dem Leistungsbescheid (Rechnung).

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Aufnahmepunkte

Aufnahmepunkte (AP) sind ein Teil des Lagefestpunktfeldes und Bestandteil der Katastervermessung. Sie realisieren zusammen mit den trigonometrischen Punkten, denen sie nachgeordnet sind, das Amtliche Koordinatensystem. [VwVKvA]

Verschmelzung

ist die Zusammenführung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Um eine Verschmelzung durchführen zu können, müssen bestimmte örtliche und grundbücherliche Voraussetzungen vorliegen.

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.