Die für die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster entstehenden Kosten (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer) sind für Sachsen einheitlich in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Die Kosten, die Ihnen berechnet werden, sind daher bei allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gleich.

Noch eine Sache vorweg: Sollte hier Ihre Frage nicht beantwortet werden oder Ihnen das alles zu kompliziert erscheinen - rufen Sie uns doch einfach an.

Zu Ihrer Information sind nachfolgend die häufigsten Varianten als Beispiel aufgeführt. Entscheidend ist jedoch immer das bei Abschluss der Arbeiten anzuwendende Kostenverzeichnis.

Die Kosten richten sich nach der Grundfläche und der Anzahl der Gebäude sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung (vor oder nach dem 24.06.1991).

Kostenbeispiele:

Nachfolgend sind für einige Beispiele die Kosten aufgeführt. Dies sind die Brutto-Kosten, sie enthalten bereits Nebenkosten (2%, mind. 40,00€) und Mehrwertsteuer (19%). Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung.

Die angegebenen Kosten gelten für die Gebäudeaufnahme ohne Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen und für bis zu drei Gebäude des gleichen Kostenschuldners auf einer wirtschaftlichen Einheit.

Es entstehen zu zwei Zeitpunkten Kosten:

  1. Für die Ausführung der Gebäudeaufnahme und Erstellung der neuen Katasterunterlagen (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur = ÖbVI) und
  2. für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster (Vermessungsamt).

Den Kostenbescheid für die Bereitstellung der Unterlagen und den für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie immer direkt vom zuständigen Vermessungsamt. Kosten für die Bereitstellung von Unterlagen werden allerdings nur noch in Ausnahmefällen erhoben.

 

GebäudeflächeFall 1: Fertigstellung bis zum 24.06. 1991Fall 2: Fertigstellung nach dem 24.06. 1991
 Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)
bis 50m² 142,80 € 24,00 € 428,40 € 96,00 €
über 50 bis 300m² 282,63 € 59,24 € 987,70 € 237,00 €
über 300 bis 500m² 368,90 € 81,00 € 1332,80 € 324,00 €

Die angegebenen Gebühren für die Übernahme sind hier nur zur Orientierung angegeben. Den genauen Betrag können sie im zuständigen Vermessungsamt erfragen.

Zusammensetzung der Kosten:

Am Beispiel eines im Jahr 2005 errichteten Einfamilienhauses sehen Sie hier die Zusammensetzung der Kosten für die Vermessungsarbeiten:

TarifstelleBeschreibungGebühren
3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden  
3.1 Aufmessung von einem Gebäude, das nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde mit einer Gesamtgrundfläche über 50 bis 300 m²  
  Gebühr: 790,00 €
1.3.2 Aufwendungen bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind  
  2 % x 790.00 € (Tarifstelle 3) = 15,80 €  
  Mindestgebühr 40,00 €
  Zwischensumme netto 830,00 €
  19 % Umsatzsteuer 157,70 €
  Gesamt 987,70 €

Für die Beantragung der Gebäudeaufnahme genügt ein einfacher Brief an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten, wenn Sie auch (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sind:

  • Ihre Anschrift, möglichst auch mit einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind,
  • Gemarkung und Flurstücksnummer, auf dem das Gebäude steht und den
  • Fertigstellungstermin des Gebäudes (nach dem 24.06.1991 oder zuvor).

Sie können aber auch das allgemeine Antragsformular für Katastervermessungen verwenden oder besser ein vereinfachtes Antragsformular für die Gebäudeaufnahme.

Falls Sie vom Vermessungsamt aufgefordert wurden, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, so können Sie uns eine Kopie dieses Schreiben mit zusenden - die nötigen Informationen sind dort enthalten.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenztermin

Ein Grenztermin wird bei jeder Katastervermessung durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden den Beteiligten mitgeteilt.
Im Grenztermin werden die Beteiligten über die Ergebnisse der bisherigen Grenzermittlung informiert und sie haben die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Teilnahme an einem Grenztermin ist freiwillig.
Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist nicht Bestandteil des Grenztermins, kann aber direkt im Anschluss an den Grenztermin erfolgen.
Von uns erhalten die Beteiligten Eigentümer eine schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsakte, unabhängig von der Teilnahme am Grenztermin.

Absehen von der Abmarkung

In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.