Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick, wie eine Katastervermessung im Regelfall abläuft.

Die verschiedenen Farben stehen dabei für verschiedene handelnde Stellen.

Farblegende:
  1. Dinge, die Sie erledigen müssen, haben einen hellgrauen Rand
  2. Dinge, die wir erledigen, haben einen dunkelgrauen Rand
  3. Dinge, die von Ämtern zu erledigen sind, haben einen grünen Rand
  1. Sie stellen den Antrag zur Durchführung der Katastervermessung. Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes sein oder vom Eigentümer eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Hinweis: Durch Abschluss eines Kaufvertrages allein sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn Sie im Grundbuch als solcher eingetragen sind. In dem vor dem Notar abgeschlossenen Kaufvertrag kann aber eine Vollmacht enthalten sein, durch die Sie berechtigt sind, die Vermessung zu beantragen. Auch Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Katastervermessungen zu beantragen. Vor oder mit der Antragsstellung können Sie sich noch eine Kostenschätzung anfertigen lassen, um zu erfahren, welche Vermessungskosten voraussichtlich entstehen werden. Die Abrechnung erfolgt jedoch immer nach den tatsächlich ausgeführten kostenpflichtigen Arbeiten gemäß der anzuwendenden Kostenordnung.
  2. Der ÖbVI erhebt die erforderlichen Daten und Katasterunterlagen, die von der Vermessungsbehörde dafür bereitgestellt werden.
  3. In einigen Fällen, in denen die Daten noch nicht vollständig bzw. in ausreichender Qualität digital erfasst sind, beantragt der ÖbVI die Bereitstellung der Katasterunterlagen beim zuständigen Vermessungsamt. Das Vermessungsamt stellt die Vermessungsunterlagen zusammen und übergibt sie dem ÖbVI.
  4. Es folgt die Vorbereitung der Bearbeitung durch den ÖbVI. Dazu gehört u.a. das Durchsehen der Katasterunterlagen, vorbereitende Berechnungen und die Vermessungsankündigung - ggf. mit der Vereinbarung eines entsprechenden Termines - auch auf den Nachbarflurstücken, die wahrscheinlich betreten werden müssen.
  5. Anschließend werden Außenarbeiten durchgeführt. Diese sind in wenigen Fällen an einem Tag abgeschlossen, oft sind mehrere Außendiensttermine erforderlich - unterbrochen von erforderlichen Auswertungen und Berechnungen.
    Je nach Aufgabenstellung und Erfordernis erfolgen dabei örtliche Absprachen mit Ihnen sowie Vorweisungen von abgemarkten Grenzpunkten. Während des Grenztermins werden die Grenzpunkte den betroffenen Eigentümern vorgewiesen und alle Beteiligten haben die Möglichkeit, sich zu den Grenzen zu äußern.
  6. Es erfolgt die abschließende Auswertung der Außenarbeiten und die Fertigstellung der neuen Vermessungsunterlagen sowie deren Einreichung an das Vermessungsamt.
  7. Der ÖbVI erstellt einen Leistungsbescheid (Rechnung). Hierbei wird nun von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen und die bei Abschluss der Amtshandlungen anzuwendende Vermessungskostenordnung wird zugrunde gelegt.
  8. Bitte begleichen Sie den Leistungsbescheid ("Rechnung") innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist. Andernfalls müssen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
  9. Nach erfolgreicher Prüfung der übergebenen Vermessungsschriften durch das zuständige Vermessungsamt erfolgt deren Übernahme in das Liegenschaftskataster. Dafür erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr von Ihnen bzw. dem Kostenschuldner.
  10. Soweit erforderlich erstellt das Vermessungsamt Fortführungsnachweise, die dem Grundbuchamt, dem Eigentümer und auf Wunsch auch dem Notar übergeben werden.
    Bitte sorgen Sie dafür, dass im Falle eines Verkaufes der beteiligte Notar den Fortführungsnachweis erhält.
  11. Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.
    Können die Veränderungen des Liegenschaftskatasters nicht in das Grundbuch übernommen werden, weil die erforderlichen Voraussetzungen dafür fehlen, müssen die Veränderungen im Liegenschaftskataster kostenpflichtig rückgängig gemacht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig mit einem Notar in Verbindung setzen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Aussetzen der Abmarkung

Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Grenzmarke durch bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen gefährdet wäre. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme, denn die Abmarkung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Die Nachholung der Abmarkung ist kostenpflichtig. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.4]

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Baugrenze

Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]

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