Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Verschmelzung

ist die Zusammenführung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Um eine Verschmelzung durchführen zu können, müssen bestimmte örtliche und grundbücherliche Voraussetzungen vorliegen.

Absehen von der Abmarkung

In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]

Teilung eines Grundstückes

Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.

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