Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Damit ein Grenzpunkt diese Eigenschaft erhalten kann, ist zunächst eine Untersuchung der umliegenden Grenzen zum Zweck der Grenzwiederherstellung erforderlich, wobei u.a. bestimmte technische Kriterien, z.B. der Nachweis der Einhaltung bestimmter zulässige Toleranzen, an die Vermessung gestellt werden. Weiterhin erhalten alle Beteiligten im Grenztermin die Möglichkeit, sich zu dem wiederhergestellten Grenzpunkt zu äußern. [SächsVermKatGDVO §15]
Damit ist ein Grenzpunkt gemäß §12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO wiederhergestellt, was u.a. die Verringerung von Kosten bei nachfolgenden Vermessungen bedeutet, bei denen ein solcher Punkt wiederherzustellen ist.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Absteckung

ist die Übertragung z.B. eines geplanten Bauwerkes oder eines Grenzpunktes in die Örtlichkeit.

Flurkarte

Die Flurkarte ist der einzige bildliche Nachweis aller Flurstücke eines bestimmten Gebietes und ist ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

Abmarkung

Der Begriff Abmarkung meint meist den Vorgang des Einbringens einer Marke, um einen Punkt örtlich zu kennzeichnen, z.B. das Setzen eines Grenzsteines.

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