Stadt bzw. Gemeinde Dreiheide

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Dreiheide wird unterteilt in die Gemarkungen Elsnig Flur 4, Gräfendorf Flur 3, Gräfendorf Flur 3, Gräfendorf Flur 4, Gräfendorf Flur 4, Gräfendorf Flur 5, Gräfendorf Flur 6, Großwig, Großwig Flur 1, Großwig Flur 2, Großwig Flur 3, Großwig Flur 4, Süptitz, Süptitz Flur 1, Süptitz Flur 2, Süptitz Flur 3, Süptitz Flur 4, Süptitz Flur 5, Süptitz Flur 6, Süptitz Flur 6, Weidenhain, Weidenhain Flur 1, Weidenhain Flur 2, Weidenhain Flur 3, Weidenhain Flur 4, Weidenhain Flur 5, Weidenhain Flur 6, Weidenhain Flur 7 und Wildenhain Flur 10. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Dreiheide vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

ALK, Automatisierte Liegenschaftskarte

Das Katasterkartenwerk gehört zum amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters. Es ist der einzige Nachweis, in dem alle Flurstücke flächendeckend enthalten sind. Die ALK wird digital geführt und löst die bisher analog geführte Flurkarte ab.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

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