Stadt bzw. Gemeinde Kreba-Neudorf

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Kreba-Neudorf wird unterteilt in die Gemarkungen Kreba-Neudorf, Kreba-Neudorf Flur 1, Kreba-Neudorf Flur 10, Kreba-Neudorf Flur 11, Kreba-Neudorf Flur 12, Kreba-Neudorf Flur 13, Kreba-Neudorf Flur 14, Kreba-Neudorf Flur 17, Kreba-Neudorf Flur 2, Kreba-Neudorf Flur 21, Kreba-Neudorf Flur 22, Kreba-Neudorf Flur 23, Kreba-Neudorf Flur 24, Kreba-Neudorf Flur 25, Kreba-Neudorf Flur 26, Kreba-Neudorf Flur 3, Kreba-Neudorf Flur 4, Kreba-Neudorf Flur 5, Kreba-Neudorf Flur 6, Kreba-Neudorf Flur 7, Kreba-Neudorf Flur 8 und Kreba-Neudorf Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Kreba-Neudorf vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Verschmelzung

ist die Zusammenführung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Um eine Verschmelzung durchführen zu können, müssen bestimmte örtliche und grundbücherliche Voraussetzungen vorliegen.

Lageplan zum Baugesuch

Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Baugrenze

Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]

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