Die Stadt bzw. Gemeinde Dresden wird unterteilt in die Gemarkungen Altfranken, Altstadt I, Altstadt II, Blasewitz, Borsberg, Brabschütz, Briesnitz, Bühlau, Coschütz, Cossebaude, Cotta, Cunnersdorf, Dobritz, Dölzschen, Dresdner Heide, Eschdorf, Friedrichstadt, Gittersee, Gomlitz, Gompitz, Gönnsdorf, Gorbitz, Gostritz, Großluga, Großzschachwitz, Gruna, Helfenberg, Hellerau, Hellerberge, Hosterwitz, Kaditz, Kaitz, Kauscha, Kemnitz, Kleinluga, Kleinpestitz, Kleinzschachwitz, Klotzsche, Krieschendorf, Langebrück, Laubegast, Lausa, Leuben, Leubnitz-Neuostra, Leuteritz, Leutewitz, Löbtau, Lockwitz, Loschwitz, Malschendorf, Marsdorf, Merbitz, Meußlitz, Mickten, Mobschatz, Mockritz, Naußlitz, Neustadt, Nickern, Niedergohlis, Niederpoyritz, Niedersedlitz, Niederwartha, Obergohlis, Oberpoyritz, Oberwartha, Ockerwitz, Omsewitz, Pappritz, Pennrich, Pieschen, Pillnitz, Plauen, Podemus, Prohlis, Räcknitz, Reick, Reitzendorf, Rennersdorf, Rochwitz, Rockau, Roitzsch, Rossendorf, Roßthal, Schönborn, Schönfeld, Schullwitz, Seidnitz, Söbrigen, Sporbitz, Steinbach, Stetzsch, Strehlen, Striesen, Tolkewitz, Torna, Trachau, Trachenberge, Übigau, Unkersdorf, Wachwitz, Weißer Hirsch, Weißig, Weixdorf, Wilschdorf, Wölfnitz, Zaschendorf, Zöllmen, Zschertnitz und Zschieren. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Dresden vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]
Die Flurkarte ist der einzige bildliche Nachweis aller Flurstücke eines bestimmten Gebietes und ist ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]