Die Stadt bzw. Gemeinde Dresden wird unterteilt in die Gemarkungen Altfranken, Altstadt I, Altstadt II, Blasewitz, Borsberg, Brabschütz, Briesnitz, Bühlau, Coschütz, Cossebaude, Cotta, Cunnersdorf, Dobritz, Dölzschen, Dresdner Heide, Eschdorf, Friedrichstadt, Gittersee, Gomlitz, Gompitz, Gönnsdorf, Gorbitz, Gostritz, Großluga, Großzschachwitz, Gruna, Helfenberg, Hellerau, Hellerberge, Hosterwitz, Kaditz, Kaitz, Kauscha, Kemnitz, Kleinluga, Kleinpestitz, Kleinzschachwitz, Klotzsche, Krieschendorf, Langebrück, Laubegast, Lausa, Leuben, Leubnitz-Neuostra, Leuteritz, Leutewitz, Löbtau, Lockwitz, Loschwitz, Malschendorf, Marsdorf, Merbitz, Meußlitz, Mickten, Mobschatz, Mockritz, Naußlitz, Neustadt, Nickern, Niedergohlis, Niederpoyritz, Niedersedlitz, Niederwartha, Obergohlis, Oberpoyritz, Oberwartha, Ockerwitz, Omsewitz, Pappritz, Pennrich, Pieschen, Pillnitz, Plauen, Podemus, Prohlis, Räcknitz, Reick, Reitzendorf, Rennersdorf, Rochwitz, Rockau, Roitzsch, Rossendorf, Roßthal, Schönborn, Schönfeld, Schullwitz, Seidnitz, Söbrigen, Sporbitz, Steinbach, Stetzsch, Strehlen, Striesen, Tolkewitz, Torna, Trachau, Trachenberge, Übigau, Unkersdorf, Wachwitz, Weißer Hirsch, Weißig, Weixdorf, Wilschdorf, Wölfnitz, Zaschendorf, Zöllmen, Zschertnitz und Zschieren. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Dresden vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht der Gemeinden des Freistaat Sachsen.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
ist die Zusammenführung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Um eine Verschmelzung durchführen zu können, müssen bestimmte örtliche und grundbücherliche Voraussetzungen vorliegen.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]
Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.