Die Stadt bzw. Gemeinde Elsnig wird unterteilt in die Gemarkungen Döbern, Döbern Flur 1, Döbern Flur 2, Döbern Flur 3, Drebligar, Drebligar Flur 1, Drebligar Flur 10, Drebligar Flur 2, Drebligar Flur 3, Drebligar Flur 4, Drebligar Flur 5, Drebligar Flur 6, Drebligar Flur 7, Drebligar Flur 8, Drebligar Flur 9, Elsnig, Elsnig Flur 1, Elsnig Flur 2, Elsnig Flur 3, Elsnig Flur 4, Mockritz, Mockritz Flur 4, Mockritz Flur 5, Mockritz Flur 6, Mockritz Flur 7, Mockritz Flur 8, Neiden, Neiden Flur 1, Neiden Flur 2, Neiden Flur 3, Neiden Flur 4 und Torgau Flur 39. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Elsnig vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Lagepläne geben die Topografie eines aufgenommenen Geländes maßstäblich verkleinert wieder. Im Lageplan können zusätzliche Informationen enthalten sein wie z.B. Flurstücksgrenzen oder unterirdisch verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektro- Gas- und Wasser- und Abwasserleitungen u.a.). Lagepläne können als Nachweis für bestimmte Gegebenheiten dienen (Bestandsplan nach dem Bau einer Straße oder der Verlegung einer Leitung), insbesondere sind Lagepläne zur Planung von Baumaßnahmen erforderlich. Ein Beispiel hierfür ist der Lageplan zum Baugesuch.
Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.
Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]