Die Stadt bzw. Gemeinde Lohsa wird unterteilt in die Gemarkungen Driewitz, Driewitz Flur 1, Friedersdorf, Friedersdorf Flur 1, Friedersdorf Flur 1, Groß Särchen, Hermsdorf, Hermsdorf Flur 1, Hermsdorf Flur 2, Hermsdorf Flur 3, Hermsdorf Flur 4, Hermsdorf Flur 4, Koblenz, Koblenz Flur 1, Koblenz Flur 10, Koblenz Flur 2, Koblenz Flur 4, Koblenz Flur 5, Koblenz Flur 8, Lippen, Lippen Flur 1, Lippen Flur 2, Lippen Flur 3, Lippen Flur 4, Lippen Flur 5, Lippen Flur 6, Litschen, Litschen Flur 1, Litschen Flur 2, Litschen Flur 3, Litschen Flur 4, Litschen Flur 5, Lohsa, Lohsa Flur 1, Lohsa Flur 10, Lohsa Flur 11, Lohsa Flur 12, Lohsa Flur 2, Lohsa Flur 3, Lohsa Flur 4, Lohsa Flur 5, Lohsa Flur 6, Lohsa Flur 6, Lohsa Flur 7, Lohsa Flur 8, Lohsa Flur 9, Mortka, Mortka Flur 1, Mortka Flur 1, Mortka Flur 2, Neustadt Flur 15, Riegel, Riegel Flur 1, Särchen, Särchen Flur 1, Särchen Flur 2, Särchen Flur 3, Särchen Flur 4, Särchen Flur 5, Särchen Flur 5, Scheibe, Scheibe Flur 1, Scheibe Flur 2, Seidewinkel Flur 16, Steinitz, Steinitz Flur 1, Steinitz Flur 1, Steinitz Flur 2, Steinitz Flur 2, Steinitz Flur 3, Steinitz Flur 3, Weißig, Weißig Flur 1, Weißig Flur 2, Weißkollm, Weißkollm Flur 1, Weißkollm Flur 2, Weißkollm Flur 2, Weißkollm Flur 3, Weißkollm Flur 4, Weißkollm Flur 5, Weißkollm Flur 5, Weißkollm Flur 5, Weißkollm Flur 6, Weißkollm Flur 7, Weißkollm Flur 8 und Weißkollm Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Lohsa vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]
Aufgrund der vom Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung wird für jedes Gemeindegebiet der Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert gibt einen durchschnittlichen Wert für das jeweilige Gebiet als Quadratmeterpreis an und ist bezogen auf ein Vergleichsgrundstück.