Die Stadt bzw. Gemeinde Rietschen wird unterteilt in die Gemarkungen Daubitz, Daubitz Flur 1, Daubitz Flur 10, Daubitz Flur 2, Daubitz Flur 3, Daubitz Flur 4, Daubitz Flur 5, Daubitz Flur 6, Daubitz Flur 7, Daubitz Flur 8, Daubitz Flur 9, Rietschen, Rietschen Flur 1, Rietschen Flur 10, Rietschen Flur 11, Rietschen Flur 12, Rietschen Flur 13, Rietschen Flur 2, Rietschen Flur 3, Rietschen Flur 4, Rietschen Flur 5, Rietschen Flur 6, Rietschen Flur 7, Rietschen Flur 8, Rietschen Flur 9, Teicha, Teicha Flur 1, Teicha Flur 2, Teicha Flur 3, Viereichen, Viereichen Flur 1, Viereichen Flur 10, Viereichen Flur 11, Viereichen Flur 12, Viereichen Flur 13, Viereichen Flur 14, Viereichen Flur 15, Viereichen Flur 16, Viereichen Flur 17, Viereichen Flur 18, Viereichen Flur 2, Viereichen Flur 3, Viereichen Flur 4, Viereichen Flur 5, Viereichen Flur 6, Viereichen Flur 7, Viereichen Flur 8 und Viereichen Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Rietschen vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.
Die Flurkarte ist der einzige bildliche Nachweis aller Flurstücke eines bestimmten Gebietes und ist ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.
Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.
Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.
Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.
Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.