Die Stadt bzw. Gemeinde Rietschen wird unterteilt in die Gemarkungen Daubitz, Daubitz Flur 1, Daubitz Flur 10, Daubitz Flur 2, Daubitz Flur 3, Daubitz Flur 4, Daubitz Flur 5, Daubitz Flur 6, Daubitz Flur 7, Daubitz Flur 8, Daubitz Flur 9, Rietschen, Rietschen Flur 1, Rietschen Flur 10, Rietschen Flur 11, Rietschen Flur 12, Rietschen Flur 13, Rietschen Flur 2, Rietschen Flur 3, Rietschen Flur 4, Rietschen Flur 5, Rietschen Flur 6, Rietschen Flur 7, Rietschen Flur 8, Rietschen Flur 9, Teicha, Teicha Flur 1, Teicha Flur 2, Teicha Flur 3, Viereichen, Viereichen Flur 1, Viereichen Flur 10, Viereichen Flur 11, Viereichen Flur 12, Viereichen Flur 13, Viereichen Flur 14, Viereichen Flur 15, Viereichen Flur 16, Viereichen Flur 17, Viereichen Flur 18, Viereichen Flur 2, Viereichen Flur 3, Viereichen Flur 4, Viereichen Flur 5, Viereichen Flur 6, Viereichen Flur 7, Viereichen Flur 8 und Viereichen Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Rietschen vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.
Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]
Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.