Stadt bzw. Gemeinde Rothenburg/O.L.

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Rothenburg/O.L. wird unterteilt in die Gemarkungen Lodenau, Lodenau Flur 1, Lodenau Flur 10, Lodenau Flur 11, Lodenau Flur 12, Lodenau Flur 13, Lodenau Flur 2, Lodenau Flur 3, Lodenau Flur 4, Lodenau Flur 5, Lodenau Flur 6, Lodenau Flur 7, Lodenau Flur 9, Neusorge, Neusorge Flur 1, Neusorge Flur 2, Neusorge Flur 3, Neusorge Flur 4, Nieder-Neundorf, Nieder-Neundorf Flur 1, Nieder-Neundorf Flur 2, Nieder-Neundorf Flur 3, Nieder-Neundorf Flur 4, Nieder-Neundorf Flur 5, Nieder-Neundorf Flur 6, Nieder-Neundorf Flur 7, Nieder-Neundorf Flur 8, Rothenburg, Rothenburg Flur 1, Rothenburg Flur 10, Rothenburg Flur 11, Rothenburg Flur 12, Rothenburg Flur 13, Rothenburg Flur 14, Rothenburg Flur 15, Rothenburg Flur 2, Rothenburg Flur 3, Rothenburg Flur 4, Rothenburg Flur 5, Rothenburg Flur 6, Rothenburg Flur 7, Rothenburg Flur 8, Rothenburg Flur 9, Uhsmannsdorf, Uhsmannsdorf Flur 1, Uhsmannsdorf Flur 4 und Uhsmannsdorf Flur 5. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Rothenburg/O.L. vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Schnurgerüst

Das Schnurgerüst zählt zur Baustelleneinrichtung. Bei einer Absteckung werden auf dem Schnurgerüst verlängerte Achsen oder Kanten des zur Bauausführung vorgesehenen Gebäudes gekennzeichnet, möglichst außerhalb des unmittelbaren Baugeschehens.

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

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