Die Stadt bzw. Gemeinde Zschepplin wird unterteilt in die Gemarkungen Glaucha, Glaucha Flur 1, Glaucha Flur 2, Glaucha Flur 3, Glaucha Flur 4, Glaucha Flur 5, Glaucha Flur 6, Hohenprießnitz, Hohenprießnitz Flur 1, Hohenprießnitz Flur 2, Hohenprießnitz Flur 3, Hohenprießnitz Flur 4, Hohenprießnitz Flur 5, Hohenprießnitz Flur 6, Hohenprießnitz Flur 7, Krippehna, Krippehna Flur 1, Krippehna Flur 2, Krippehna Flur 3, Krippehna Flur 5, Krippehna Flur 6, Krippehna Flur 7, Krippehna Flur 8, Naundorf, Naundorf Flur 1, Naundorf Flur 2, Naundorf Flur 3, Naundorf Flur 4, Naundorf Flur 5, Rödgen, Rödgen Flur 1, Rödgen Flur 2, Rödgen Flur 3, Rödgen Flur 4, Rödgen Flur 5, Zschepplin, Zschepplin Flur 1, Zschepplin Flur 10, Zschepplin Flur 10, Zschepplin Flur 11, Zschepplin Flur 2, Zschepplin Flur 3, Zschepplin Flur 4, Zschepplin Flur 5, Zschepplin Flur 6, Zschepplin Flur 7, Zschepplin Flur 8 und Zschepplin Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Zschepplin vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter anrechenbare Grundstücksfläche zulässig sind.
Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.
Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]