seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Zuvor: Bauherren, die im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben ein Grundstück teilen wollten, benötigten dafür eine Genehmigung nach §19 BauGB - jedoch nur, wenn dies durch die Gemeindesatzung (Bebauungsplan) bestimmt wurde. Die Genehmigung war zu versagen, wenn die Teilung oder die bezweckte Nutzung den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans widersprach. In vielen Fällen genügte ein Negativzeugnis, wenn ein Bebauungsplan nicht existierte oder dieser das Erfordernis einer Teilungsgenehmigung nicht festsetzte. [BauGB §19]

Auch heute dürfen bei der Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen werden. Beachten Sie hierzu insbesondere die Problematik der Abstandsflächen (mind. 3m) und des Brandschutzabstandes!

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundstück

Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und einem Eigentümer zugeordnet ist. Die Lage der Flurstücke wird im Liegenschaftskataster, die Rechte sowie Belastungen werden im Grundbuch nachgewiesen.

Absteckung

ist die Übertragung z.B. eines geplanten Bauwerkes oder eines Grenzpunktes in die Örtlichkeit.

Einmessen

"Einmessen" ist so ein Sammelbegriff wie z.B. Fahrzeug. Der Begriff wird leider recht oft verwendet - mit seinen unterschiedlichsten Bedeutungen.

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