Der Begriff Abmarkung meint meist den Vorgang des Einbringens einer Marke, um einen Punkt örtlich zu kennzeichnen, z.B. das Setzen eines Grenzsteines.

In Sachsen ist die Abmarkung eines jeden Grenzpunktes grundsätzlich vorgeschrieben, d.h. es besteht Abmarkungszwang. Das Absehen von der Abmarkung oder Aussetzen der Abmarkung ist nur in bestimmten, festgelegten Fällen zulässig. Die zur Abmarkung verwendeten sichtbaren Grenzmarken kennzeichnen eine Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit. Siehe auch: Vermarkung [SächsVermKatG §17, SächsVermKatGDVO §16].

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]