Die Kosten für Leistungen der Ingenieurvermessung richten sich in der Regel nach dem Aufwand für die gewünschte Leistung. Sie können sich zunächst ein Angebot erstellen lassen. Hierfür senden Sie uns bitte die Unterlagen, die zur Beurteilung des Aufwandes erforderlich sind.
Die Kosten, die für Leistungen eines ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in der Katastervermessung zu berechnen sind, ergeben sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und insbesondere aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.
Die Höhe der Kosten kann in der Regel erst nach der erfolgten Vermessung exakt angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen und der bei Abschluss der Handlungen gültigen Kostenverordnung richtet. Daher ist es nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen der Katastervermessung vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen. Aus diesem Grunde kann es auch kein "niedrigstes Angebot" geben - letztendlich sind die Kosten, die am Ende der Arbeiten berechnet werden müssen, überall gleich.
Sie können sich eine Kostenschätzung anfertigen lassen, die Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt.
Die Kosten richten sich im Wesentlichen
Hinzu kommen in manchen Fällen Gebühren für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen aus dem Vermessungsamt (Flurkarten, Angaben des Festpunktnetzes, Maßauszüge, Eigentümerangaben usw.). Weiterhin erhebt das Vermessungsamt Gebühren für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster.
Die Zusammenstellung der einzelnen Kosten erfordert einige spezielle Kenntnisse, ohne die es leicht zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen kommen kann. Wenn Sie die zu erwartenden Kosten für eine Katastervermessung wissen möchten, lassen Sie sich bitte für den konkreten Fall eine Kostenschätzung anfertigen. Dazu genügt es meist, wenn Sie mir eine möglichst aktuelle Flurkarte zusenden und darin die gewünschte Veränderung (neue Grenze, herzustellende Grenzpunkte usw.) eintragen. Steht Ihnen keine neue Flurkarte zur Verfügung, können Sie auch eine alte Karte oder einen Plan verwenden. Falls notwendig, fragen wir zurück.
Hier sehen Sie einen Auszug aus den Leistungen, die wir für Sie erbringen können.
Dies ist nur ein Ausschnitt aus den möglichen Leistungen. Sollte die von Ihnen gewünschte Leistung nicht dabei sein - so fragen Sie uns bitte.
Das Vermessungsbüro Ralf Sonntag wurde 2000 gegründet.
Die Geschichte geht aber viel weiter zurück:
1929 gründete Rudolf Sänger das erste Vermessungsbüro in unserer Familiengeschichte.
Er war bereits als beeideter Landmesser bzw. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig. In der zweiten Generation wurde das Büro weitergeführt von Frau Sänger-Sonntag, nun befinden wir uns mit Ralf Sonntag in der dritten Vermesser-Generation.
Die verantwortlichen Mitarbeiter sind in der Region ansässig und haben mehrjährige Praxis und Erfahrung, insbesondere auf dem Gebiet der Katastervermessung, aber auch auf dem Gebiet der Eisenbahnvermessung und der allgemeinen Ingenieurvermessung. Damit ist es uns möglich, einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.
Nein, das sind nicht wir, aber so ungefähr hätten wir vor etwa 100 Jahren ausgesehen. Die ehrwürdigen Herren auf diesem Foto gehörten dem ehemaligen Stadtvermessungsamt Zwickau an, aufgenommen um 1910.
Ich danke Frau Hebenstreit für die Überlassung dieses Fotos.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Baulinie ist, wie auch die Baugrenze, im Bebauungsplan festgelegt. Neue Gebäude müssen auf dieser Linie errichtet werden. [BauNVO §23]
Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]