Vermessungsbüro Ralf Sonntag

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Dipl.-Ing. Ralf Sonntag

Vermessungsbüro
Ralf Sonntag
Gutwasserstr. 12
08056 Zwickau
Tel: 0375 210053
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www.vermessung-sonntag.de

Inhaber: Ralf Sonntag

Berufsbezeichnung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Dresden/Sachsen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 141407840

Zuständige Fachaufsichtsbehörden gemäß Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz:
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden (obere Vermessungsbehörde),
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, 01095 Dresden (oberste Vermessungsbehörde)

Berufsrechtliche Regelung:
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG).
Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (SächsÖbVIVO).
Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die oberste Vermessungsbehörde für den Freistaat Sachsen.

Haftungshinweis:
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Umsetzung:

www.mey-ama.com

Rechtlicher Hinweis: Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aufstellung bin ich bemüht, jedoch kann ich dafür nicht garantieren und daher kann aus der Aufstellung keine Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden.

Sollten Sie einen Fehler finden oder einen Hinweis vermissen, so informieren Sie mich bitte.

Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass der Inhalt der Gesetzte und Vorschriften hier nicht wiedergegeben werden kann. Sie können diesen dennoch abrufen: Bitte verwenden Sie dafür die Seiten des GeoSN oder von Revosax (siehe Link unten) und geben Sie den Namen des Gesetzes im dortigen Suchfeld ein.

 

BauGB
Baugesetzbuch

BauNVO
Baunutzungsverordnung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

SächsVermKatG
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz),
2008 bis 2010 Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG)
1991 bis 2008 Sächsisches Vermessungsgesetz (SVermG)

SächsVermKatGDVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz)

SächsVermKoVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermesungskostenverordnung)

GBO
Grundbuchordnung

VwVKvA
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkung (Katastervermessungsvorschrift)

SächsBO
Sächsische Bauordnung

DVOSächsBO
Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung

VwVSächsBO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Sächsischen Bauordnung

Weiterführende Links:
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN)
Hier können Sie aktuelle und außer Kraft getretene Rechtsnormen für Sachsen finden: Sächsische Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen (Revosax)
Bundesgesetzblatt
Notarkammer Sachsen
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI)

Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick, wie eine Katastervermessung im Regelfall abläuft.

Die verschiedenen Farben stehen dabei für verschiedene handelnde Stellen.

Farblegende:
  1. Dinge, die Sie erledigen müssen, haben einen hellgrauen Rand
  2. Dinge, die wir erledigen, haben einen dunkelgrauen Rand
  3. Dinge, die von Ämtern zu erledigen sind, haben einen grünen Rand
  1. Sie stellen den Antrag zur Durchführung der Katastervermessung. Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes sein oder vom Eigentümer eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Hinweis: Durch Abschluss eines Kaufvertrages allein sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn Sie im Grundbuch als solcher eingetragen sind. In dem vor dem Notar abgeschlossenen Kaufvertrag kann aber eine Vollmacht enthalten sein, durch die Sie berechtigt sind, die Vermessung zu beantragen. Auch Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Katastervermessungen zu beantragen. Vor oder mit der Antragsstellung können Sie sich noch eine Kostenschätzung anfertigen lassen, um zu erfahren, welche Vermessungskosten voraussichtlich entstehen werden. Die Abrechnung erfolgt jedoch immer nach den tatsächlich ausgeführten kostenpflichtigen Arbeiten gemäß der anzuwendenden Kostenordnung.
  2. Der ÖbVI erhebt die erforderlichen Daten und Katasterunterlagen, die von der Vermessungsbehörde dafür bereitgestellt werden.
  3. In einigen Fällen, in denen die Daten noch nicht vollständig bzw. in ausreichender Qualität digital erfasst sind, beantragt der ÖbVI die Bereitstellung der Katasterunterlagen beim zuständigen Vermessungsamt. Das Vermessungsamt stellt die Vermessungsunterlagen zusammen und übergibt sie dem ÖbVI.
  4. Es folgt die Vorbereitung der Bearbeitung durch den ÖbVI. Dazu gehört u.a. das Durchsehen der Katasterunterlagen, vorbereitende Berechnungen und die Vermessungsankündigung - ggf. mit der Vereinbarung eines entsprechenden Termines - auch auf den Nachbarflurstücken, die wahrscheinlich betreten werden müssen.
  5. Anschließend werden Außenarbeiten durchgeführt. Diese sind in wenigen Fällen an einem Tag abgeschlossen, oft sind mehrere Außendiensttermine erforderlich - unterbrochen von erforderlichen Auswertungen und Berechnungen.
    Je nach Aufgabenstellung und Erfordernis erfolgen dabei örtliche Absprachen mit Ihnen sowie Vorweisungen von abgemarkten Grenzpunkten. Während des Grenztermins werden die Grenzpunkte den betroffenen Eigentümern vorgewiesen und alle Beteiligten haben die Möglichkeit, sich zu den Grenzen zu äußern.
  6. Es erfolgt die abschließende Auswertung der Außenarbeiten und die Fertigstellung der neuen Vermessungsunterlagen sowie deren Einreichung an das Vermessungsamt.
  7. Der ÖbVI erstellt einen Leistungsbescheid (Rechnung). Hierbei wird nun von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen und die bei Abschluss der Amtshandlungen anzuwendende Vermessungskostenordnung wird zugrunde gelegt.
  8. Bitte begleichen Sie den Leistungsbescheid ("Rechnung") innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist. Andernfalls müssen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
  9. Nach erfolgreicher Prüfung der übergebenen Vermessungsschriften durch das zuständige Vermessungsamt erfolgt deren Übernahme in das Liegenschaftskataster. Dafür erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr von Ihnen bzw. dem Kostenschuldner.
  10. Soweit erforderlich erstellt das Vermessungsamt Fortführungsnachweise, die dem Grundbuchamt, dem Eigentümer und auf Wunsch auch dem Notar übergeben werden.
    Bitte sorgen Sie dafür, dass im Falle eines Verkaufes der beteiligte Notar den Fortführungsnachweis erhält.
  11. Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.
    Können die Veränderungen des Liegenschaftskatasters nicht in das Grundbuch übernommen werden, weil die erforderlichen Voraussetzungen dafür fehlen, müssen die Veränderungen im Liegenschaftskataster kostenpflichtig rückgängig gemacht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig mit einem Notar in Verbindung setzen.

Die für die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster entstehenden Kosten (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer) sind für Sachsen einheitlich in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Die Kosten, die Ihnen berechnet werden, sind daher bei allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gleich.

Noch eine Sache vorweg: Sollte hier Ihre Frage nicht beantwortet werden oder Ihnen das alles zu kompliziert erscheinen - rufen Sie uns doch einfach an.

Zu Ihrer Information sind nachfolgend die häufigsten Varianten als Beispiel aufgeführt. Entscheidend ist jedoch immer das bei Abschluss der Arbeiten anzuwendende Kostenverzeichnis.

Die Kosten richten sich nach der Grundfläche und der Anzahl der Gebäude sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung (vor oder nach dem 24.06.1991).

Kostenbeispiele:

Nachfolgend sind für einige Beispiele die Kosten aufgeführt. Dies sind die Brutto-Kosten, sie enthalten bereits Nebenkosten (2%, mind. 40,00€) und Mehrwertsteuer (19%). Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung.

Die angegebenen Kosten gelten für die Gebäudeaufnahme ohne Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen und für bis zu drei Gebäude des gleichen Kostenschuldners auf einer wirtschaftlichen Einheit.

Es entstehen zu zwei Zeitpunkten Kosten:

  1. Für die Ausführung der Gebäudeaufnahme und Erstellung der neuen Katasterunterlagen (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur = ÖbVI) und
  2. für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster (Vermessungsamt).

Den Kostenbescheid für die Bereitstellung der Unterlagen und den für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie immer direkt vom zuständigen Vermessungsamt. Kosten für die Bereitstellung von Unterlagen werden allerdings nur noch in Ausnahmefällen erhoben.

 

GebäudeflächeFall 1: Fertigstellung bis zum 24.06. 1991Fall 2: Fertigstellung nach dem 24.06. 1991
 Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)Vermessung (ÖbVI)Übernahme (VA)
bis 50m² 142,80 € 24,00 € 428,40 € 96,00 €
über 50 bis 300m² 282,63 € 59,24 € 987,70 € 237,00 €
über 300 bis 500m² 368,90 € 81,00 € 1332,80 € 324,00 €

Die angegebenen Gebühren für die Übernahme sind hier nur zur Orientierung angegeben. Den genauen Betrag können sie im zuständigen Vermessungsamt erfragen.

Zusammensetzung der Kosten:

Am Beispiel eines im Jahr 2005 errichteten Einfamilienhauses sehen Sie hier die Zusammensetzung der Kosten für die Vermessungsarbeiten:

TarifstelleBeschreibungGebühren
3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden  
3.1 Aufmessung von einem Gebäude, das nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde mit einer Gesamtgrundfläche über 50 bis 300 m²  
  Gebühr: 790,00 €
1.3.2 Aufwendungen bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind  
  2 % x 790.00 € (Tarifstelle 3) = 15,80 €  
  Mindestgebühr 40,00 €
  Zwischensumme netto 830,00 €
  19 % Umsatzsteuer 157,70 €
  Gesamt 987,70 €

Für die Beantragung der Gebäudeaufnahme genügt ein einfacher Brief an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten, wenn Sie auch (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sind:

  • Ihre Anschrift, möglichst auch mit einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind,
  • Gemarkung und Flurstücksnummer, auf dem das Gebäude steht und den
  • Fertigstellungstermin des Gebäudes (nach dem 24.06.1991 oder zuvor).

Sie können aber auch das allgemeine Antragsformular für Katastervermessungen verwenden oder besser ein vereinfachtes Antragsformular für die Gebäudeaufnahme.

Falls Sie vom Vermessungsamt aufgefordert wurden, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, so können Sie uns eine Kopie dieses Schreiben mit zusenden - die nötigen Informationen sind dort enthalten.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundbuch

Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.

Negativzeugnis

Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.

Grenztermin

Ein Grenztermin wird bei jeder Katastervermessung durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden den Beteiligten mitgeteilt.
Im Grenztermin werden die Beteiligten über die Ergebnisse der bisherigen Grenzermittlung informiert und sie haben die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Teilnahme an einem Grenztermin ist freiwillig.
Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist nicht Bestandteil des Grenztermins, kann aber direkt im Anschluss an den Grenztermin erfolgen.
Von uns erhalten die Beteiligten Eigentümer eine schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsakte, unabhängig von der Teilnahme am Grenztermin.

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