Vermessungsbüro Ralf Sonntag

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Dipl.-Ing. Ralf Sonntag

Die Kosten für Leistungen der Ingenieurvermessung richten sich in der Regel nach dem Aufwand für die gewünschte Leistung. Sie können sich zunächst ein Angebot erstellen lassen. Hierfür senden Sie uns bitte die Unterlagen, die zur Beurteilung des Aufwandes erforderlich sind.

Die Kosten, die für Leistungen eines ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in der Katastervermessung zu berechnen sind, ergeben sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und insbesondere aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.

Die Höhe der Kosten kann in der Regel erst nach der erfolgten Vermessung exakt angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen und der bei Abschluss der Handlungen gültigen Kostenverordnung richtet. Daher ist es nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen der Katastervermessung vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen. Aus diesem Grunde kann es auch kein "niedrigstes Angebot" geben - letztendlich sind die Kosten, die am Ende der Arbeiten berechnet werden müssen, überall gleich.

Sie können sich eine Kostenschätzung anfertigen lassen, die Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt.

Die Kosten richten sich im Wesentlichen

  • bei der Zerlegung eines Flurstückes ("Herausmessen" eines Trennstückes) nach dessen Größe sowie der Lage bzw. Verwendbarkeit und insbesondere nach der Anzahl der betroffenen alten Grenzpunkte,
  • bei der Wiederherstellung von Grenzen nach der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte,
  • bei der Gebäudeaufnahme nach Datum der Fertigstellung des Gebäudes (vor oder nach dem 21.06.1991) und der Fläche, die vom Gebäude beansprucht wird (mehr Informationen zu den Kosten finden Sie hier) und
  • bei langgestreckten Anlagen (Straßen) nach der Länge und der Klassifizierung der Straße (Kreisstraße, Gemeindestraße, private Erschließungsstraße usw.).

Hinzu kommen in manchen Fällen Gebühren für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen aus dem Vermessungsamt (Flurkarten, Angaben des Festpunktnetzes, Maßauszüge, Eigentümerangaben usw.). Weiterhin erhebt das Vermessungsamt Gebühren für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster.

Die Zusammenstellung der einzelnen Kosten erfordert einige spezielle Kenntnisse, ohne die es leicht zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen kommen kann. Wenn Sie die zu erwartenden Kosten für eine Katastervermessung wissen möchten, lassen Sie sich bitte für den konkreten Fall eine Kostenschätzung anfertigen. Dazu genügt es meist, wenn Sie mir eine möglichst aktuelle Flurkarte zusenden und darin die gewünschte Veränderung (neue Grenze, herzustellende Grenzpunkte usw.) eintragen. Steht Ihnen keine neue Flurkarte zur Verfügung, können Sie auch eine alte Karte oder einen Plan verwenden. Falls notwendig, fragen wir zurück.

Hier sehen Sie einen Auszug aus den Leistungen, die wir für Sie erbringen können.

Katastervermessung

  • Grenzwiederherstellung
  • Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster
  • Zerlegung von Flurstücken (Teilungsvermessung)
  • Sonderung
  • Straßenschlussvermessung
  • Bescheinigung von Tatsachen bezüglich Flurstücksgrenzen, z.B. Überschreitung einer Grenze durch ein Gebäude oder eine Abstandsfläche

Ingenieur- und Eisenbahnvermessung

  • Lage- und Höhenplan
  • Lageplan zum Baugesuch
  • Bestandsplan, Leitungsplan
  • Eisenbahnvermessung
  • gleisgeometrische Projektierung
  • Bauabsteckung
  • Nivellement und Feinnivellement
  • Gebäudegrundriss und -querschnitt
  • Profile
  • Massenberechnung
  • Kontroll- und Überwachungsmessung

Dies ist nur ein Ausschnitt aus den möglichen Leistungen. Sollte die von Ihnen gewünschte Leistung nicht dabei sein - so fragen Sie uns bitte.

Das Vermessungsbüro Ralf Sonntag wurde 2000 gegründet.
Die Geschichte geht aber viel weiter zurück:

1929 gründete Rudolf Sänger das erste Vermessungsbüro in unserer Familiengeschichte.

Er war bereits als beeideter Landmesser bzw. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig. In der zweiten Generation wurde das Büro weitergeführt von Frau Sänger-Sonntag, nun befinden wir uns mit Ralf Sonntag in der dritten Vermesser-Generation.

Die verantwortlichen Mitarbeiter sind in der Region ansässig und haben mehrjährige Praxis und Erfahrung, insbesondere auf dem Gebiet der Katastervermessung, aber auch auf dem Gebiet der Eisenbahnvermessung und der allgemeinen Ingenieurvermessung. Damit ist es uns möglich, einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.

Nein, das sind nicht wir, aber so ungefähr hätten wir vor etwa 100 Jahren ausgesehen. Die ehrwürdigen Herren auf diesem Foto gehörten dem ehemaligen Stadtvermessungsamt Zwickau an, aufgenommen um 1910.
Ich danke Frau Hebenstreit für die Überlassung dieses Fotos.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

Vermarkung

meint meist die Art, in der ein Punkt in der Örtlichkeit gekennzeichnet ist.

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