Die Stadt bzw. Gemeinde Bernsdorf wird unterteilt in die Gemarkungen Bernsdorf, Bernsdorf Flur 1, Bernsdorf Flur 10, Bernsdorf Flur 11, Bernsdorf Flur 2, Bernsdorf Flur 3, Bernsdorf Flur 4, Bernsdorf Flur 5, Bernsdorf Flur 6, Bernsdorf Flur 7, Bernsdorf Flur 8, Bernsdorf Flur 9, Großgrabe, Langenholz, Schwarzkollm Flur 10, Schwarzkollm Flur 12, Straßgräbchen, Wiednitz, Wiednitz Flur 1, Wiednitz Flur 2, Wiednitz Flur 3, Wiednitz Flur 4, Wiednitz Flur 5, Wiednitz Flur 6, Wiednitz Flur 7, Wiednitz Flur 8, Wiednitz Flur 9, Wittichenau Flur 1, Zeißholz, Zeißholz Flur 1, Zeißholz Flur 2, Zeißholz Flur 3, Zeißholz Flur 4 und Zeißholz Flur 5. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Bernsdorf vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.
Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:
Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.
Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.