Stadt bzw. Gemeinde Bernsdorf

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Bernsdorf wird unterteilt in die Gemarkungen Bernsdorf, Bernsdorf Flur 1, Bernsdorf Flur 10, Bernsdorf Flur 11, Bernsdorf Flur 2, Bernsdorf Flur 3, Bernsdorf Flur 4, Bernsdorf Flur 5, Bernsdorf Flur 6, Bernsdorf Flur 7, Bernsdorf Flur 8, Bernsdorf Flur 9, Großgrabe, Langenholz, Schwarzkollm Flur 10, Schwarzkollm Flur 12, Straßgräbchen, Wiednitz, Wiednitz Flur 1, Wiednitz Flur 2, Wiednitz Flur 3, Wiednitz Flur 4, Wiednitz Flur 5, Wiednitz Flur 6, Wiednitz Flur 7, Wiednitz Flur 8, Wiednitz Flur 9, Wittichenau Flur 1, Zeißholz, Zeißholz Flur 1, Zeißholz Flur 2, Zeißholz Flur 3, Zeißholz Flur 4 und Zeißholz Flur 5. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Bernsdorf vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

Absehen von der Abmarkung

In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

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