Die Stadt bzw. Gemeinde Hähnichen wird unterteilt in die Gemarkungen Hähnichen, Hähnichen Flur 1, Hähnichen Flur 2, Hähnichen Flur 3, Hähnichen Flur 4, Hähnichen Flur 5, Hähnichen Flur 6, Quolsdorf, Quolsdorf Flur 1, Quolsdorf Flur 2, Quolsdorf Flur 3, Quolsdorf Flur 4, Quolsdorf Flur 5, Quolsdorf Flur 6, Quolsdorf Flur 7, Spree, Spree Flur 1, Spree Flur 10, Spree Flur 11, Spree Flur 2, Spree Flur 3, Spree Flur 4, Spree Flur 5, Spree Flur 6, Spree Flur 7, Spree Flur 8, Spree Flur 9, Trebus, Trebus Flur 1, Trebus Flur 10, Trebus Flur 2, Trebus Flur 3, Trebus Flur 4, Trebus Flur 5, Trebus Flur 6, Trebus Flur 7, Trebus Flur 8 und Trebus Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Hähnichen vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.
Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]