Stadt bzw. Gemeinde Horka

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Horka wird unterteilt in die Gemarkungen Biehain, Biehain Flur 1, Biehain Flur 2, Biehain Flur 3, Biehain Flur 4, Biehain Flur 5, Biehain Flur 6, Horka, Horka Flur 10, Horka Flur 11, Horka Flur 12, Horka Flur 13, Horka Flur 14, Horka Flur 16, Horka Flur 17, Horka Flur 18, Horka Flur 2, Horka Flur 3, Horka Flur 4, Horka Flur 5, Horka Flur 6, Horka Flur 7, Horka Flur 8, Horka Flur 9, Mückenhain, Mückenhain Flur 1, Mückenhain Flur 2 und Mückenhain Flur 3. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Horka vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Landwirtschaft

"Landwirtschaft ist die Kunst, auf eigenem Grund und Boden Nahrungsmittel für andere zu produzieren, ohne selbst dabei zu verhungern." [gefunden im Amt für Flurneuordnung Schorndorf]

ALB, Automatisiertes Liegenschaftsbuch

Das automatisierte Liegenschaftsbuch enthält Angaben zum Flurstück wie die Flurstücksnummer mit Historie, Angaben zur Lage des Flurstücks, seine Nutzung und Fläche, ggf. Angaben zu der aus der Bodenschätzung abgeleiteten Ertragsmesszahl und die Gebäudebeschreibung sowie Angaben zum Eigentümer. Das Liegenschaftsbuch entstand parallel zum Grundbuch, einige Angaben sind in beiden Büchern identisch enthalten. Durch einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Vermessungs- und Grundbuchämtern wird ein jeweils aktueller Stand gewährleistet.

Aussetzen der Abmarkung

Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Grenzmarke durch bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen gefährdet wäre. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme, denn die Abmarkung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Die Nachholung der Abmarkung ist kostenpflichtig. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.4]

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