Die Stadt bzw. Gemeinde Krauschwitz wird unterteilt in die Gemarkungen Klein Priebus, Klein Priebus Flur 1, Klein Priebus Flur 10, Klein Priebus Flur 2, Klein Priebus Flur 3, Klein Priebus Flur 4, Klein Priebus Flur 5, Klein Priebus Flur 6, Klein Priebus Flur 7, Klein Priebus Flur 8, Klein Priebus Flur 9, Krauschwitz, Krauschwitz Flur 1, Krauschwitz Flur 10, Krauschwitz Flur 11, Krauschwitz Flur 12, Krauschwitz Flur 13, Krauschwitz Flur 2, Krauschwitz Flur 3, Krauschwitz Flur 4, Krauschwitz Flur 5, Krauschwitz Flur 6, Krauschwitz Flur 7, Krauschwitz Flur 8, Krauschwitz Flur 9, Pechern, Pechern Flur 1, Pechern Flur 2, Pechern Flur 3, Pechern Flur 4, Pechern Flur 5, Pechern Flur 6, Pechern Flur 7, Pechern Flur 8, Sagar, Sagar Flur 1, Sagar Flur 2, Sagar Flur 3, Sagar Flur 4, Sagar Flur 5, Sagar Flur 6, Sagar Flur 7, Sagar Flur 8, Sagar Flur 9, Skerbersdorf, Skerbersdorf Flur 1, Skerbersdorf Flur 2, Skerbersdorf Flur 3, Skerbersdorf Flur 4, Skerbersdorf Flur 5, Skerbersdorf Flur 6, Skerbersdorf Flur 7 und Skerbersdorf Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Krauschwitz vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Der Flächennutzungsplan gilt als vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die künftige Bodennutzung der die städtebauliche Entwicklung zugrunde liegt.
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]
Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Grenzmarke durch bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen gefährdet wäre. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme, denn die Abmarkung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Die Nachholung der Abmarkung ist kostenpflichtig. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.4]