Die Stadt bzw. Gemeinde Krostitz wird unterteilt in die Gemarkungen Kletzen, Kletzen Flur 1, Kletzen Flur 2, Kletzen Flur 3, Kletzen Flur 4, Kletzen Flur 5, Kletzen Flur 6, Krensitz, Krensitz Flur 1, Krensitz Flur 2, Krostitz, Krostitz Flur 1, Krostitz Flur 2, Krostitz Flur 3, Krostitz Flur 4, Krostitz Flur 5, Krostitz Flur 6, Krostitz Flur 7, Krostitz Flur 8, Krostitz Flur 9, Mutschlena, Mutschlena Flur 1, Mutschlena Flur 2, Priester, Priester Flur 1, Priester Flur 2, Priester Flur 3, Priester Flur 4, Priester Flur 5, Zschölkau, Zschölkau Flur 1, Zschölkau Flur 2, Zschölkau Flur 3, Zschölkau Flur 4, Zschölkau Flur 5 und Zschölkau Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Krostitz vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht der Gemeinden des Freistaat Sachsen.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.
Gemarkungen sind Bezirke, deren Einrichtung auf kataster- und vermessungstechnischen Bedürfnissen beruht. Die Gemarkung bildet die Grundlage für die lagemäßige Ordnung und die Nummerierung der Flurstücke.
Die Baulinie ist, wie auch die Baugrenze, im Bebauungsplan festgelegt. Neue Gebäude müssen auf dieser Linie errichtet werden. [BauNVO §23]