Die Stadt bzw. Gemeinde Krostitz wird unterteilt in die Gemarkungen Kletzen, Kletzen Flur 1, Kletzen Flur 2, Kletzen Flur 3, Kletzen Flur 4, Kletzen Flur 5, Kletzen Flur 6, Krensitz, Krensitz Flur 1, Krensitz Flur 2, Krostitz, Krostitz Flur 1, Krostitz Flur 2, Krostitz Flur 3, Krostitz Flur 4, Krostitz Flur 5, Krostitz Flur 6, Krostitz Flur 7, Krostitz Flur 8, Krostitz Flur 9, Mutschlena, Mutschlena Flur 1, Mutschlena Flur 2, Priester, Priester Flur 1, Priester Flur 2, Priester Flur 3, Priester Flur 4, Priester Flur 5, Zschölkau, Zschölkau Flur 1, Zschölkau Flur 2, Zschölkau Flur 3, Zschölkau Flur 4, Zschölkau Flur 5 und Zschölkau Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Krostitz vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Grenzmarke durch bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen gefährdet wäre. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme, denn die Abmarkung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Die Nachholung der Abmarkung ist kostenpflichtig. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.4]
Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]