Stadt bzw. Gemeinde Krostitz

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Krostitz wird unterteilt in die Gemarkungen Kletzen, Kletzen Flur 1, Kletzen Flur 2, Kletzen Flur 3, Kletzen Flur 4, Kletzen Flur 5, Kletzen Flur 6, Krensitz, Krensitz Flur 1, Krensitz Flur 2, Krostitz, Krostitz Flur 1, Krostitz Flur 2, Krostitz Flur 3, Krostitz Flur 4, Krostitz Flur 5, Krostitz Flur 6, Krostitz Flur 7, Krostitz Flur 8, Krostitz Flur 9, Mutschlena, Mutschlena Flur 1, Mutschlena Flur 2, Priester, Priester Flur 1, Priester Flur 2, Priester Flur 3, Priester Flur 4, Priester Flur 5, Zschölkau, Zschölkau Flur 1, Zschölkau Flur 2, Zschölkau Flur 3, Zschölkau Flur 4, Zschölkau Flur 5 und Zschölkau Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Krostitz vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

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