Die Stadt bzw. Gemeinde Löbnitz wird unterteilt in die Gemarkungen Löbnitz, Löbnitz Flur 1, Löbnitz Flur 10, Löbnitz Flur 11, Löbnitz Flur 12, Löbnitz Flur 2, Löbnitz Flur 3, Löbnitz Flur 4, Löbnitz Flur 5, Löbnitz Flur 6, Löbnitz Flur 7, Löbnitz Flur 8, Löbnitz Flur 9, Reibitz, Reibitz Flur 1, Reibitz Flur 2, Reibitz Flur 3, Roitzschjora, Roitzschjora Flur 1, Roitzschjora Flur 2, Roitzschjora Flur 3, Roitzschjora Flur 4, Roitzschjora Flur 5, Sausedlitz, Sausedlitz Flur 1, Sausedlitz Flur 2, Sausedlitz Flur 3, Seelhausen, Seelhausen Flur 1, Seelhausen Flur 2, Seelhausen Flur 3 und Seelhausen Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Löbnitz vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.
Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.
Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.
Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt: