Die Stadt bzw. Gemeinde Löbnitz wird unterteilt in die Gemarkungen Löbnitz, Löbnitz Flur 1, Löbnitz Flur 10, Löbnitz Flur 11, Löbnitz Flur 12, Löbnitz Flur 2, Löbnitz Flur 3, Löbnitz Flur 4, Löbnitz Flur 5, Löbnitz Flur 6, Löbnitz Flur 7, Löbnitz Flur 8, Löbnitz Flur 9, Reibitz, Reibitz Flur 1, Reibitz Flur 2, Reibitz Flur 3, Roitzschjora, Roitzschjora Flur 1, Roitzschjora Flur 2, Roitzschjora Flur 3, Roitzschjora Flur 4, Roitzschjora Flur 5, Sausedlitz, Sausedlitz Flur 1, Sausedlitz Flur 2, Sausedlitz Flur 3, Seelhausen, Seelhausen Flur 1, Seelhausen Flur 2, Seelhausen Flur 3 und Seelhausen Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Löbnitz vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht der Gemeinden des Freistaat Sachsen.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Baulinie ist, wie auch die Baugrenze, im Bebauungsplan festgelegt. Neue Gebäude müssen auf dieser Linie errichtet werden. [BauNVO §23]
Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.
Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:
Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.