Die Stadt bzw. Gemeinde Markranstädt wird unterteilt in die Gemarkungen Albersdorf, Frankenheim, Gärnitz, Göhrenz, Großlehna, Großlehna Flur 1, Großlehna Flur 2, Großlehna Flur 3, Großlehna Flur 4, Großlehna Flur 5, Großlehna Flur 6, Großlehna Flur 7, Großlehna Flur 8, Kulkwitz, Lindennaundorf, Markranstädt, Priesteblich, Quesitz, Räpitz, Räpitz Flur 1, Räpitz Flur 10, Räpitz Flur 2, Räpitz Flur 3, Räpitz Flur 4, Räpitz Flur 5, Räpitz Flur 6, Räpitz Flur 7, Räpitz Flur 8, Räpitz Flur 9, Seebenisch, Thronitz, Thronitz Flur 1, Thronitz Flur 2, Thronitz Flur 3 und Thronitz Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Markranstädt vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]
Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (einheitliche Ackerfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]