Stadt bzw. Gemeinde Pegau

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Pegau wird unterteilt in die Gemarkungen Carsdorf, Großstorkwitz, Kitzen, Kitzen Flur 1, Kitzen Flur 10, Kitzen Flur 11, Kitzen Flur 2, Kitzen Flur 3, Kitzen Flur 4, Kitzen Flur 5, Kitzen Flur 6, Kitzen Flur 7, Kitzen Flur 8, Kitzen Flur 9, Pegau, Scheidens, Scheidens Flur 1, Scheidens Flur 2, Scheidens Flur 3, Scheidens Flur 4, Scheidens Flur 5, Scheidens Flur 6, Scheidens Flur 7, Scheidens Flur 8, Schkorlopp, Schkorlopp Flur 1, Schkorlopp Flur 2, Schkorlopp Flur 3, Schkorlopp Flur 4, Schkorlopp Flur 5, Stöntzsch, Weideroda, Wiederau und Zauschwitz. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Pegau vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Einmessen

"Einmessen" ist so ein Sammelbegriff wie z.B. Fahrzeug. Der Begriff wird leider recht oft verwendet - mit seinen unterschiedlichsten Bedeutungen.

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Zerlegung

ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.

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