Die Stadt bzw. Gemeinde Schönwölkau wird unterteilt in die Gemarkungen Badrina, Badrina Flur 1, Badrina Flur 2, Badrina Flur 3, Badrina Flur 4, Badrina Flur 5, Badrina Flur 6, Badrina Flur 7, Brinnis, Brinnis Flur 1, Brinnis Flur 2, Brinnis Flur 3, Brinnis Flur 4, Brinnis Flur 5, Brinnis Flur 6, Brinnis Flur 7, Brinnis Flur 8, Brinnis Flur 9, Hohenroda, Hohenroda Flur 1, Hohenroda Flur 2, Hohenroda Flur 3, Krippehna Flur 2, Krippehna Flur 4, Lindenhayn, Lindenhayn Flur 1, Lindenhayn Flur 2, Lindenhayn Flur 3, Mocherwitz, Mocherwitz Flur 1, Mocherwitz Flur 2, Wölkau, Wölkau Flur 1, Wölkau Flur 2, Wölkau Flur 3, Wölkau Flur 4, Wölkau Flur 5, Wölkau Flur 6 und Wölkau Flur 7. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Schönwölkau vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Aufgrund der vom Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung wird für jedes Gemeindegebiet der Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert gibt einen durchschnittlichen Wert für das jeweilige Gebiet als Quadratmeterpreis an und ist bezogen auf ein Vergleichsgrundstück.
Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]