Die Stadt bzw. Gemeinde Spreetal wird unterteilt in die Gemarkungen Burg, Burg Flur 1, Burg Flur 2, Burg Flur 3, Burg Flur 5, Burg Flur 6, Burg Flur 7, Burg Flur 8, Burghammer, Burghammer Flur 1, Burghammer Flur 2, Burghammer Flur 3, Burghammer Flur 4, Burghammer Flur 5, Burghammer Flur 6, Neustadt, Neustadt Flur 1, Neustadt Flur 1, Neustadt Flur 10, Neustadt Flur 10, Neustadt Flur 11, Neustadt Flur 12, Neustadt Flur 13, Neustadt Flur 14, Neustadt Flur 15, Neustadt Flur 2, Neustadt Flur 3, Neustadt Flur 4, Neustadt Flur 5, Neustadt Flur 6, Neustadt Flur 7, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 9, Neuwiese Flur 1, Spreewitz, Spreewitz Flur 1, Spreewitz Flur 2, Spreewitz Flur 3, Spreewitz Flur 4, Spreewitz Flur 5, Zeißig Flur 7, Zeißig Flur 7, Zerre, Zerre Flur 1, Zerre Flur 2, Zerre Flur 3, Zerre Flur 4, Zerre Flur 5, Zerre Flur 6, Zerre Flur 7 und Zerre Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Spreetal vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]
sind Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die grundsätzlich von einer weiteren Bebauung durch Gebäude frei zu halten sind. Die Größe der Abstandsflächen kann u.a. von der Gebäudeklasse, der Höhe des Gebäudes und der Dachneigung abhängen. [SächsBO § 6]
Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.