Die Stadt bzw. Gemeinde Trossin wird unterteilt in die Gemarkungen Dahlenberg, Dahlenberg Flur 1, Dahlenberg Flur 2, Dahlenberg Flur 3, Dahlenberg Flur 4, Dahlenberg Flur 5, Falkenberg, Falkenberg Flur 1, Falkenberg Flur 2, Falkenberg Flur 3, Falkenberg Flur 4, Falkenberg Flur 5, Falkenberg Flur 6, Falkenberg Flur 7, Falkenberg Flur 8, Falkenberg Flur 9, Roitzsch, Roitzsch Flur 1, Roitzsch Flur 2, Roitzsch Flur 3, Roitzsch Flur 4, Roitzsch Flur 5, Roitzsch Flur 6, Roitzsch Flur 7, Roitzsch Flur 7, Roitzsch Flur 8, Trossin, Trossin Flur 1, Trossin Flur 2, Trossin Flur 3, Trossin Flur 4, Trossin Flur 5, Trossin Flur 6, Trossin Flur 7 und Trossin Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Trossin vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.
"Einmessen" ist so ein Sammelbegriff wie z.B. Fahrzeug. Der Begriff wird leider recht oft verwendet - mit seinen unterschiedlichsten Bedeutungen.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]