Stadt bzw. Gemeinde Trossin

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Trossin wird unterteilt in die Gemarkungen Dahlenberg, Dahlenberg Flur 1, Dahlenberg Flur 2, Dahlenberg Flur 3, Dahlenberg Flur 4, Dahlenberg Flur 5, Falkenberg, Falkenberg Flur 1, Falkenberg Flur 2, Falkenberg Flur 3, Falkenberg Flur 4, Falkenberg Flur 5, Falkenberg Flur 6, Falkenberg Flur 7, Falkenberg Flur 8, Falkenberg Flur 9, Roitzsch, Roitzsch Flur 1, Roitzsch Flur 2, Roitzsch Flur 3, Roitzsch Flur 4, Roitzsch Flur 5, Roitzsch Flur 6, Roitzsch Flur 7, Roitzsch Flur 7, Roitzsch Flur 8, Trossin, Trossin Flur 1, Trossin Flur 2, Trossin Flur 3, Trossin Flur 4, Trossin Flur 5, Trossin Flur 6, Trossin Flur 7 und Trossin Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Trossin vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

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