Stadt bzw. Gemeinde Wittichenau

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Wittichenau wird unterteilt in die Gemarkungen Brischko, Brischko Flur 1, Dörgenhausen Flur 3, Dubring, Dubring Flur 1, Dubring Flur 2, Hoske, Hoske Flur 1, Hoske Flur 2, Keula, Keula Flur 1, Keula Flur 2, Koblenz Flur 10, Koblenz Flur 10, Kotten, Kotten Flur 1, Kotten Flur 2, Kotten Flur 3, Kotten Flur 4, Kotten Flur 5, Kotten Flur 6, Maukendorf, Maukendorf Flur 1, Maukendorf Flur 2, Maukendorf Flur 3, Rachlau, Rachlau Flur 1, Rachlau Flur 2, Rachlau Flur 3, Rachlau Flur 4, Saalau, Saalau Flur 1, Saalau Flur 2, Särchen Flur 5, Seidewinkel Flur 16, Sollschwitz, Sollschwitz Flur 1, Sollschwitz Flur 2, Sollschwitz Flur 3, Sollschwitz Flur 4, Sollschwitz Flur 5, Sollschwitz Flur 6, Sollschwitz Flur 7, Sollschwitz Flur 8, Spohla, Spohla Flur 1, Spohla Flur 2, Spohla Flur 2, Spohla Flur 3, Spohla Flur 4, Wittichenau, Wittichenau Flur 1, Wittichenau Flur 1, Wittichenau Flur 2, Wittichenau Flur 3, Wittichenau Flur 4, Wittichenau Flur 5, Wittichenau Flur 6, Wittichenau Flur 7, Wittichenau Flur 8, Wittichenau Flur 9, Wittichenau Flur 9, Zeißig Flur 7, Zeißig Flur 8, Zeißig Flur 8 und Zeißig Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Wittichenau vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

größere Kartenansicht

Zurück zur Übersicht der Gemeinden des Freistaat Sachsen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Grenzmarke

Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung